27.02.2025
Landwirtschaftliche Fahrzeuge: Keine Kfz-Steuerbefreiung bei Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an eigene Biogasanlage
Eine Personengesellschaft erhält keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage.
Für die beiden Anhänger beantragte sie eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der BFH wies nun auch die Revision der Klägerin zurück. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Dies folge zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin – die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist – einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts (§ 15 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (so genannte Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) seien für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung.
Die Befreiung scheitert aber nach Ansicht des BFH daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung habe damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und sei nicht – wie es die Kfz-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2024, IV R 11/23