26.02.2025
Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall: Können im Einzelfall umsatzsteuerbefreit sein
Ästhetische Behandlungen wie Haartransplantationen kommen als steuerfreie Heilbehandlungen in Betracht, wenn die Leistungen dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
Allerdings kommt es bei ästhetischen Behandlungen, die – wie Haartransplantationen – sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß kosmetischen Zwecken oder der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen können und insofern einem Grenzbereich zuzuordnen sind, auf eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls an. Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht in jedem Fall von einer Heilbehandlung auszugehen.
Weiter führt der BFH aus, dass ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auch dann vorliegen kann, wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich ihre Folgen beseitigt.
Bei hereditärer und vernarbender Alopezie bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt. Dagegen rechtfertige die Diagnose einer androgenetischen Alopezie noch nicht die tatsächliche Vermutung, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt. Zum Nachweis der Steuerbefreiung einer Haarwurzeltransplantation sei bei androgenetischer Alopezie eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Pauschale, nicht näher substantiierte Erklärungen des transplantierenden Arztes genügen dem BFH insoweit nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2024, XI R 17/21