26.02.2025
Nichtraucherverein: Keine Handhabe gegen Rauchen in öffentlichem Raum vor Café
Wenn in einem dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Durchgang vor einem Café geraucht wird, ist dies kein Verstoß gegen das im Saarland geltende Rauchverbot – so das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken auf die Klage eines Nichtrauchervereins gegen das Kulturcafé am St. Johanner Markt in Saarbrücken.
Der Verband, der sich für eine rauchfreie Gesellschaft einsetzt und unter anderem eine vollständig rauchfreie Gastronomie erreichen möchte, hatte moniert, dass die Betreiberin des Kulturcafés im Durchgang zum Innenhof der Stadtgalerie, der zugleich als Zugang zum Kulturcafé dient, das Rauchen dulde beziehungsweise gestatte.
Doch nach Ansicht des OLG verstößt die Betreiberin des Cafés nicht gegen die Regelungen im saarländischen Nichtraucherschutzgesetz. Sie verletze nicht das Verbot des Rauchens in Gaststätten. Der Durchgang zwischen dem Sankt Johanner Markt und dem Innenhof gehört nach dem Verständnis des OLG nicht zur Gaststätte, da diese Fläche dem öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr gewidmet ist. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Betreiberin des Cafés dort einen Serviertisch aufgestellt hat, um ihren Mitarbeitern die Bedienung der auf dem Markt stehenden Tische zu erleichtern. Eine Unterscheidung danach, ob in dem Durchgang ein Gast beziehungsweise Mitarbeiter des Kulturcafés rauche oder ein Passant, sei nicht möglich. Die Situation sei auch nicht mit Gaststättenbetrieben in Einkaufspassagen vergleichbar, in denen Gäste auf einer Bewirtungsfläche der jeweiligen Gaststättenbetreiber rauchten.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.02.2025, 1 U 28/24