26.02.2025
Verkauf einer Immobilie: Veränderungen an der Statik sind dem Käufer mitzuteilen
Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potentiellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden hat.
Ein Ehepaar entschloss sich, sein bisher selbst bewohntes Wohnhaus zu verkaufen. Dem kaufinteressierten Ehepaar erzählte es nicht, dass es vor einigen Jahren sein Wohnzimmer vergrößert hatte und dazu durch eine im Ausland ansässige Firma tragende Trennwände im ersten Obergeschoss des Hauses hatte entfernen lassen. Die Decke wird seither nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt sind und zusätzlich durch Baustützen gestützt werden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Die Trägerkonstruktion wurde durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.
Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im ersten Obergeschoss unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäuferehepaar auf Rückabwicklung verklagt.
Das OLG verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks. Die Verkäufer seien verpflichtet gewesen, auch ungefragt darüber zu informieren, dass tragende Wände entfernt und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde. Erst recht sei darüber aufzuklären gewesen, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vorliege. Auch hätten die Verkäufer darüber aufklären müssen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorliegen.
Zwar seien die Verkäufer wohl selbst davon ausgegangen, dass die Konstruktion ausreichend tragfähig war. Auch hätten die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt. Das habe die Verkäufer aber nicht von ihrer Offenbarungspflicht entbunden. Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei, unetrstreicht das OLG.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.09.2024, 7 U 45/23