25.02.2025
Nutzung eines Wanddruckers: Kein zulassungspflichtiges Handwerk
Der professionelle Einsatz eines vollautomatischen Wanddruckers stellt kein zulassungspflichtiges Maler- und Lackiererhandwerk dar. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin stellt Wanddrucker her, mit denen sich individuell vom Verwender programmierte Motive großflächig auf eine in der Regel vertikale Fläche auftragen lassen. Einer Käuferin des Wanddruckers wurde von der Handwerkskammer Berlin mitgeteilt, die gewerbliche Nutzung des Geräts sei zulassungspflichtig im Maler- und Lackierer-Handwerk und dürfe daher nur mit Fachkundenachweis und Eintrag in der Handwerksrolle gewerblich ausgeführt werden.
Die Käuferin veröffentlichte die Auskunft auf ihrer Internetseite und erklärte, wegen des "Meisterzwangs" keine Aufträge mehr für den Wanddrucker annehmen zu können. Die Antragstellerin verlangte daraufhin von der Handwerkskammer insbesondere, diese – aus ihrer Sicht falsche – Auskunft zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen. Die Veröffentlichung der Auskunft im Internet verursache ihr einen immensen wirtschaftlichen Schaden, weil die meisten ihrer Kunden über keinen entsprechenden Fähigkeitsnachweis verfügten. Nachdem die Handwerkskammer eine gesetzte Frist verstreichen ließ, hat die Antragstellerin bei Gericht einen Eilantrag und Klage (VG 4 K 848/24) eingereicht.
Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben: Die Nutzung eines (vollautomatischen) Wanddruckers stelle für sich genommen regelmäßig keinen handwerklichen Betrieb eines Maler- und Lackierer-Handwerks dar. Sie sei ohne Nachweis eines Fachkundenachweises oder einer Eintragung in die Handwerksrolle zulässig. Die händischen Arbeitsschritte beim Bedienen des Wanddruckers beschränkten sich auf die Vorbereitung des Druckers und des Motivs sowie das Farbmanagement. Das Verbringen der Farbe auf die Oberfläche – als Kernbereich des Malerhandwerks – erfolge indes automatisiert.
Angesichts der überschaubaren Komplexität und Schwierigkeit der Bedienung des Druckers genüge nach unbestrittener Darstellung der Antragstellerin eine zweitägige Schulung in aller Regel, um zufriedenstellende Ergebnisse mit dem Wanddrucker zu erzeugen. Die nötigen Vorbereitungshandlungen und das Mischen von Farben seien keine wesentlichen Tätigkeiten bei der Benutzung des Druckers, weil sie jedenfalls in unter drei Monaten erlernt werden könnten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.02.2025, VG 4 L 847/24