13.02.2025
Automatenkiosk: Darf vorerst weiterhin auch an Sonn- und Feiertagen öffnen
Ein so genannter Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Bundeslandes im Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln geändert.
Der Antragsteller betreibt in Bonn einen Automatenkiosk, in dem er 15 einzelne Automaten mit jeweils 40 bis 50 verschiedenen Artikeln aufgestellt hat. Das Geschäftslokal ist während des ganzen Jahres täglich an 24 Stunden geöffnet und wird auf der Fassade sowie dem Schaufenster entsprechend beworben ("24/7 geöffnet"; "einfach alles zu jeder Zeit"). Verkaufspersonal wird an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt. Die Stadt Bonn untersagte dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das VG Köln ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte beim OVG Erfolg.
Bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren spricht für das OVG Überwiegendes dafür, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht deshalb unter das Ladenöffnungsgesetz NRW fallen, weil mehrere von ihnen in einem Geschäftsraum aufgestellt sind, der sich als Automatenkiosk darstellt.
Warenautomaten als selbsttätige Verkaufseinrichtungen hätten seit 1962 an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein dürfen und unterfielen später gar nicht mehr dem bundesrechtlichen Ladenschlussgesetz. Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Ladenöffnungsgesetz NRW erlassen. An der bisherigen Herausnahme der Warenautomaten aus dem Geltungsbereich der Regelungen über den Ladenschluss habe er für seinen Zuständigkeitsbereich nichts ändern wollen und auch tatsächlich nichts geändert, so das OVG. Vielmehr habe der Landesgesetzgeber mit seinem Ladenöffnungsgesetz den Handlungsspielraum der Unternehmer erweitern und keinesfalls hinter den Stand zurückfallen wollen, den das Ladenschlussgesetz zuvor erreicht hatte.
Keine Grundlage im Gesetz finde die mittlerweile verbreitete Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein, fährt das OVG fort. Der Gesetzgeber habe die möglichen Gefahren zunehmender Vollautomatisierung beziehungsweise die Entwicklung moderner Warenautomaten schon bei Erlass des Ladenschlussgesetzes und umso mehr in der Zeit danach im Blick gehabt. Der zwischenzeitliche technische Fortschritt und die Marktentwicklung im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen hätten seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung sei bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren, betont das OVG. Dem Gesetzgeber sei auch die Antwort auf die Frage vorbehalten, ob auf eine wachsende Bedeutung neuerer Erscheinungsformen selbsttätiger Verkaufseinrichtungen in Gestalt von Automatenkiosken oder automatisierten Läden ohne Arbeitnehmereinsatz an Sonn- und Feiertagen mit einer Korrektur der bisher unter Wettbewerbsgesichtspunkten seit Jahrzehnten unbedenklichen Herausnahme von Warenautomaten aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussrechts zu reagieren ist.
Vor diesem Hintergrund könne dem Automatenshop-Betreiber mit Rücksicht auf seine Berufsfreiheit nicht zugemutet werden, die voraussichtlich rechtswidrige Verfügung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu schließen, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2025, 4 B 976/24, unanfechtbar