12.02.2025
Renten 2025: Fünf wichtige Änderungen
Rentner müssen 2025 voraussichtlich 4,1 Milliarden Euro mehr Steuern zahlen als 2024. Das geht aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage im Bundestag hervor. Allerdings gibt es auch zahlreiche Bezieher von Renten, die gar keine Einkommensteuer abführen müssen. Welche Änderungen es in Sachen Rente in diesem Jahr gibt und welche steuerlichen Auswirkungen das hat, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Wer mit dem Gesamtbetrag seiner Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreitet, müsse keine Einkommensteuer bezahlen und auch keine Steuererklärung abgeben. 2025 liege der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro für Alleinstehende beziehungsweise bei 24.192 Euro für Paare mit Zusammenveranlagung. Wer als Rentner wissen möchte, ob er zur Abgabe einer Steuererklärung für das abgelaufene Jahr 2024 verpflichtet ist, müsse sich am Grundfreibetrag für 2024 orientieren – dieser belaufe sich auf 11.784 Euro beziehungsweise 23.568 für Paare mit Zusammenveranlagung. Und: Für alle, die Rente beziehen, aber noch weiterhin arbeiten und als Arbeitnehmende im Lohnsteuerverfahren sind, gelten laut VLH nochmals spezielle Regelungen zur Abgabepflicht.
Wichtig sei, dass, wer Rente bezieht und mit seinen Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt, nicht automatisch vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werde. Die Pflicht zur Abgabe bestehe aber dennoch, man müsse also von sich aus aktiv werden, betont die VLH.
Seit 2021 gebe es die Grundrente: Ein Zuschlag für Menschen, die mindestens 33 Jahre rentenversichert waren, aber wenig verdient haben – und zwar weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts. Die Höhe des Grundrentenzuschlags, der im Gegensatz zur "normalen" Rentenzahlung steuerfrei ist, werde individuell berechnet. Sie richte sich nach den Entgeltpunkten, die in der Versicherungszeit erworben wurden. Einheitlich seien aber die Einkommensgrenzen. Diese seien zum 01.01.2025 erhöht worden: Den vollen Grundrentenzuschlag erhielten Rentner, deren Gesamtbetrag ihrer monatlichen Einkünfte höchstens 1.438 Euro für Alleinstehende und maximal 2.243 Euro für Ehepaare beträgt. Dabei werde jeweils das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres zugrunde gelegt, in diesem Jahr also das von 2023, so die VLH. Wer die Einkommensgrenzen überschreitet, gehe nicht automatisch leer aus. Vielmehr werde das darüber liegende Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist oder nur noch teilweise arbeiten kann, erhält nach Angaben der VLH unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Bezieher dürften aber auch noch hinzuverdienen, und zwar seit 01.01.2025 etwas mehr als im Jahr davor: Bei einer vollen Erwerbsminderung sei ein jährlicher Zusatzverdienst von bis zu 19.661,25 Euro und bei einer teilweisen Erwerbsminderung von bis zu 39.322,50 Euro möglich, ohne dass die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird.
Gesetzliche Erwerbsminderungsrenten würden mit dem Besteuerungsanteil besteuert, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Und sie werden laut VLH nur für eine bestimmte Dauer gewährt. Sie endeten automatisch, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Dann gehe die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente über.
Jeweils zum 1. Juli erfolge eine Rentenanpassung. 2024 sei daraus eine Rentenerhöhung um 4,57 Prozent gefolgt. Zum 01.07.2025 könnten die Renten laut Prognosen um etwa 3,5 Prozent steigen. Eine solche Steigerung erhöhe für Rentner, die bislang keine Steuererklärung abgeben mussten, in einigen Fällen die Gefahr, in die Abgabepflicht zu rutschen. Allerdings bedeutet das laut VLH nicht automatisch, dass sie auch tatsächlich Steuern zahlen müssen. Denn auch Rentner könnten verschiedene Kosten steuerlich geltend machen – in jedem Fall Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen Ausgaben wie haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten oder außergewöhnliche Belastungen. Einnahmen aus einer privaten Rentenversicherung würden in der Regel nur mit einem geringen Ertragsanteil steuerpflichtig.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steige pro Renteneintrittsjahrgang um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Das gilt laut VLH seit 2023, davor sei er um 1,0 Prozentpunkte pro Rentenjahrgang angehoben worden. Wer 2024 in Rente gegangen ist, habe einen Besteuerungsanteil von 83 Prozent der Rente. Das heiße im Umkehrschluss: Der Rentenfreibetrag liege bei 17 Prozent – dieser bleibe steuerfrei. Wer 2025 in Rente geht, habe folglich einen Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent und somit einen Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent.
Wichtig sei, dass der Rentenfreibetrag, also der steuerfreie Teil der Rente, als absoluter Eurobetrag festgelegt wird und in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt, bei Altersrenten somit lebenslang. Er werde erst ab dem Jahr festgeschrieben, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt, da in der Regel erst im zweiten Jahr ganzjährig Rente bezogen wird.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 10.02.2025