11.02.2025
Steuerbescheid: Ein Tag mehr Zeit für Zustellung
Versendet eine Behörde einen Brief, zum Beispiel einen Steuerbescheid, erfolgt das in der Regel über den Postweg. Da normale Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Daher gilt für die Verwaltung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Diese so genannte Zustellungsfiktion hat sich mit Jahresbeginn 2025 von drei auf vier Tage erhöht, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern meldet. Damit sei den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen worden.
Bisher habe die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 Prozent am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben müssen. Seit 2025 gelte diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit habe die Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung. Aufgrund dieser Vorgabe sei die gesetzliche Vermutungsregel für den Eingang von Verwaltungsakten zugunsten der Empfänger ebenfalls um einen Tag verlängert worden.
Zudem, so die Lohnsteuerhilfe, seien Wochenenden und gesetzliche Feiertage im jeweiligen Bundesland von der Zustellungsfiktion ausgeschlossen worden. Für den Posteingang werde der nächste Werktag herangezogen. Trifft ein Brief in der Praxis früher ein, werde dennoch mit dieser Frist für den Ablauf der Einspruchsfrist eines Steuerbescheids gerechnet. Kommt ein Brief verzögert an, ändere sich an der Einspruchsfrist üblicherweise nichts, da der Empfänger den späteren Eingang schwer erklären kann.
Beispiele: Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am Montag, dem 03.03.2025. Am vierten Tag nach der Einlieferung gelte der Brief als zugestellt, so die Lohnsteuerhilfe. Dies sei Freitag, der 07.03.2025. Hätte das Finanzamt den Brief am Dienstag, dem 04.03.2025, abgeschickt, würde der vierte Tag auf den Samstag fallen. Somit gelte der Brief am Montag, dem 10.03.2025, als zugegangen. Wäre der Brief am Mittwoch, dem 12.03.2025, eingeliefert worden, falle der fiktive Tag des Posteingangs ebenfalls auf Montag, den 10.03.2025.
Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist und Einspruch einlegen möchte, müsse sich an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. Mit der neuen Vier-Tage-Regelung gelte der Steuerbescheid nun einen Tag später als bekannt. Somit ende die Einspruchsfrist ebenfalls einen Tag später. Die Zustellungsfiktion gilt laut Lohnsteuerhilfe auch für elektronisch abrufbare Steuerbescheide im Elster-Portal. Zwischen digitalem und postalischem Versand werde rechtlich kein Unterschied gemacht.
Die Einspruchsfrist beginne nach Ablauf des vierten Tages, gerechnet ab dem Datum des Poststempels, und betrage einen ganzen Monat. Wenn der Monat kürzer als 31 Tage ist, bleibe weniger Zeit. Würde die Einspruchsfrist rein rechnerisch am 31. Februar enden, verkürze sie sich de facto auf den 28. Februar, also den letzten Tag des Monats. Beispiel: Gilt ein Steuerbescheid am 10.04.2025 als zugestellt, so ende die Einspruchsfrist einen Monat später am 10.05.2025. Da dies Samstag ist, könne der Einspruch letztmalig am Montag, dem 12.05.2025, persönlich abgegeben werden. Auch hier trete die Wochenend- und Feiertagsregelung ein.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 04.02.2025