11.02.2025
Ermittlungsverfahren wegen Besitzes kinderpornografischer Bilder: Darf in Arbeitszeugnis eines Sozialarbeiters erwähnt werden
Bei einem Jugendamtsmitarbeiter, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf trotz der Unschuldsvermutung ein laufendendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschieden.
Der Kläger war als Sozialarbeiter im Jugendamt der beklagten Stadt seit über vier Jahren beschäftigt und unter anderem für Kinderschutzmaßnahmen zuständig. Gegen ihn wurde wegen des Verdachts, kinderpornografisches Material zu besitzen, ermittelt. Die Kriminalpolizei durchsuchte sein Dienstzimmer und beschlagnahmte das Diensthandy. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern. Das Arbeitsverhältnis wurde während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens von der Stadt gekündigt und dem Kläger ein Zeugnis erteilt, in dem das Ermittlungsverfahren und der Vorwurf ausdrücklich erwähnt wurden. Der Sozialarbeiter klagte auf Streichung dieser Aussagen in seinem Arbeitszeugnis, da es sich nur um einen Verdacht handele und das Zeugnis ihm bei der Suche nach einer neuen Stelle schade.
Das ArbG Siegburg wies die Klage ab. Arbeitszeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein, sodass noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht ins Zeugnis aufgenommen werden können. In strengen Ausnahmefällen – wie etwa beim Schutz von Kindern – bestehe allerdings die Pflicht des Arbeitgebers, ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen gehe vor, zumal der Kläger im Prozess den Besitz der kinderpornografischen Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten habe. Nur dann entspreche das Zeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 23.01.2025, 5 Ca 1465/24, nicht rechtskräftig