11.02.2025
Generalstaatsanwalt in Schleswig-Holstein: Auswahlentscheidung für Bewerber aus Hamburg bestätigt
In dem Konkurrentenverfahren um die Stelle der Generalstaatsanwältin beziehungsweise des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig die Auswahlentscheidung des Landes Schleswig-Holstein im Eilverfahren bestätigt. Ausgewählt worden war ein Bewerber aus Hamburg. Das OVG änderte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) ab.
Das VG hatte dem Eilantrag der unterlegenen Bewerberin aus Schleswig-Holstein stattgegeben und dem Land die Besetzung der Stelle mit dem Bewerber aus Hamburg vorläufig untersagt. Denn dessen Beurteilung verstoße gegen die in Hamburg geltenden Beurteilungsrichtlinien. Diese sei nicht von dem zuständigen Beurteiler erstellt worden.
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Richtig sei zwar, dass der falsche Beurteiler die dienstliche Beurteilung erstellt habe. Allerdings habe sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt, dass der eigentlich zuständige Erstbeurteiler voreingenommen gewesen sei und daher ohnehin keine Beurteilung hätte erstellen dürfen. Die Beurteilung durch den tätig gewordenen Erstbeurteiler sei daher nicht zu beanstanden.
Das OVG sah auch sonst keine Fehler des Auswahlverfahrens. Vor allem habe es das Land Schleswig-Holstein trotz der unterschiedlichen Beurteilungssysteme in Hamburg und Schleswig-Holstein geschafft, eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen. Auf dieser Grundlage habe es davon ausgehen dürfen, dass der Bewerber aus Hamburg trotz formal gleicher Bewertung besser beurteilt war als seine Konkurrentin. Das Land Schleswig-Holstein habe das zutreffend damit begründet, dass der ausgewählte Bewerber ein höheres so genanntes Statusamt innehatte. Er gehört der Besoldungsgruppe R 5 an und die Bewerberin der Besoldungsgruppe R 4. Im Vergleich zur Antragstellerin habe für ihn eine weit höhere Personalverantwortung bestanden und er habe dadurch auch einen größeren Aufgabenbereich bewältigen müssen.
Das OVG hat zwar problematisiert, dass beim Bewerber aus Hamburg möglicherweise zu Unrecht auch nebenamtliche Lehrtätigkeiten bei der Beurteilung seiner Fachkenntnisse eingeflossen seien, während dies bei der Bewerberin aus Schleswig-Holstein unterblieben sei. Im Ergebnis wirke sich das auf das Gesamturteil und die so genannte Eignungsprognose aber nicht aus. Dies ändere nichts an der besseren Beurteilung des ausgewählten Bewerbers, da die Nebentätigkeiten im Gesamturteil hätten berücksichtigt werden dürfen. Zudem habe die Bewerberin in diesem Teilbereich auch ohne Einbeziehung ihrer nebenamtlichen Lehrtätigkeiten die Bestnote erzielt.
Oberverwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 10.02.2025, 2 MB 6/24, unanfechtbar