10.02.2025
Profifußballer zeigt sich mit neuer Freundin: Bericht über vergangene Beziehung dennoch nicht berechtigt
Ein Profifußballspieler macht Angaben über seine gegenwärtige Beziehung und zeigt sich öffentlich mit seiner Freundin: Das allein macht die Berichterstattung über eine vergangene Beziehung nicht rechtmäßig. Der Umfang der so genannten Selbstöffnung sei gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen eher eng zu ziehen ist, stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.
Der Kläger spielt als Profifußballer unter anderem in der deutschen Nationalmannschaft. Er wendet sich gegen Textpassagen von Artikeln der Beklagten, in deren Fokus seine frühere Beziehung zu einer Frau, mit der eine Tochter hat, steht. Das Landgericht hatte die von ihm beantragte einstweilige Verfügung überwiegend erlassen. Die Berufung der Beklagten hatte nur in einem geringen Umfang Erfolg.
Der Kläger könne insbesondere Unterlassung der nicht erwiesen wahren Äußerungen über sein Verhalten gegenüber der schwangeren Frau bei Kenntnis der Schwangerschaft verlangen, so das OLG. Die Beklagten hätten die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen, die geeignet seien den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, nicht nachgewiesen.
Mit weiteren Äußerungen betreffend die Beziehung des Klägers zu dieser Frau griffen sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Der Schutz der Privatsphäre sei hier auch nicht durch eine so genannte Selbstöffnung des Klägers entfallen. Dieser habe vielmehr seine Beziehung zu dieser Frau unstreitig stets privat gehalten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter gepostet habe. Damit habe er allein preisgegeben, dass er eine Tochter habe, nicht aber, aus welcher Beziehung das Kind resultiere.
Soweit der Kläger mit seiner neuen Partnerin öffentlich auftritt, sieht das OLG auch hierin keine Selbstöffnung in Bezug auf die davon völlig unabhängige, vergangene Beziehung zu der Kindesmutter. Nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung führe dazu, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf, konkretisiert das OLG.
Der Eingriff sei auch rechtswidrig gewesen, da im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre hier das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung überwiege. Zwar bestehe an der Person des Klägers als Fußballstar, Spitzenverdiener und Mitglied des Nationalkaders ein großes öffentliches Informationsinteresse. Dieses werde durch seine Stiftungstätigkeit und damit verbundene Leitbildfunktion noch gesteigert. Die hier streitigen Äußerungen über das Kennenlernen des damaligen Paares, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, deren Wohnsituationen, die Trennung und die Tatsache, dass sie eine gemeinsame Tochter haben, hätten hierzu jedoch keinen Bezug. Die streitigen Äußerungen "befriedigten in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers", meint das OLG.
Aus diesen Gründen könne der Kläger auch verlangen, dass die Beklagte nicht über seinen Wochen- und Jahresverdienst berichte. Soweit die Beklagte behaupte, dass es sich bei Gehältern von Spitzensportlern um öffentlich bekannte Umstände handele, habe sie nicht dargelegt, dass dies auch auf das Gehalt des Klägers zutreffe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025, 16 U 8/24, unanfechtbar