07.02.2025
Gewinnermittlungsart: Steuerpflichtiger bleibt in der Regel an einmal getroffene Wahl gebunden
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen in Betracht. Das hält der Bundesfinanzhof (BFH) fest.
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger habe sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht, fährt der BFH fort. Der Abschluss sei in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht.
Weiter heißt es in dem Urteil des BFH, der Steuerpflichtige bleibe für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn er eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel darlegt.
§ 177 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) enthält keine selbstständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern. Auch verfassungsrechtliche Gründe gebieten es laut BFH nicht, den Wechsel der Gewinnermittlungsart im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 177 AO zu ermöglichen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23