07.02.2025
Schenkungsteuer: Keine Berücksichtigung pauschalen Holdingabschlags
Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein Vater schenkte seinen Kindern Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Holding dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Schenkung heranzog. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Holding ermittelten Substanzwert ("Net Asset Value") des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 Prozent vorgenommen. Das Finanzamt (FA) erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) sah das anders.
Der BFH gab in der Revision dem Finanzamt recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holdingabschlag. Entgegen der Auffassung des FG habe der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden können, da die Preisbildung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr – Stichwort "Freier Markt" – stattgefunden hatte. Danach sei der durch die Steuerabteilung der Holding ermittelte Substanzwert anzusetzen gewesen.
Zudem habe der Holding-Abschlag entgegen der Auffassung des FG nicht angesetzt werden können. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Holding ermittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssten zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im Streitfall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 Prozent über einen langen Zeitraum unverändert. Zudem sollte er nach Darstellung der Holding hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich laut BFH aber um "persönliche Verhältnisse", die nach § 9 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Bewertungsgesetz bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2024, II R 49/22