07.02.2025
Betreiber von Online-Marktplätzen: EuGH-Generalanwalt nimmt Klarstellungen vor
Wer einen Online-Marktplatz betreibt, haftet unter bestimmten Voraussetzungen nicht für den Inhalt der auf seinem Marktplatz veröffentlichten Anzeigen. Er muss als Auftragsverarbeiter aber zum Schutz der in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten organisatorische und technische Maßnahmen ergreifen. Das hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Maciej Szpunar klargestellt.
Im Jahr 2018 wurde auf einer Website der Gesellschaft Russmedia, einem Online-Marktplatz, eine Anzeige veröffentlicht, aus der hervorging, dass eine Person (X) sexuelle Dienstleistungen anbiete. Die Anzeige enthielt Fotos und eine Telefonnummer, die aus den sozialen Netzwerken des Opfers stammten und die ohne seine Zustimmung verwendet wurden. Russmedia entfernte zwar die Anzeige rasch, doch wurde sie auf andere Websites kopiert. X klagte gegen Russmedia.
Das Berufungsgericht in Rumänien hat den EuGH angerufen, um die Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für diesen Fall zu klären. Generalanwalt Szpunar geht in seinen Schlussanträgen zunächst auf den Zusammenhang zwischen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein.
In Bezug auf die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr weist er darauf hin, dass ein Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Russmedia in den Genuss einer Haftungsbefreiung für den Inhalt der auf seinem Marktplatz veröffentlichten Anzeigen kommen könne, sofern seine Rolle neutral und rein technisch bleibe. Dies gelte nicht, wenn aktiv in die Verwaltung der Inhalte, deren Änderung oder die Werbung für die Inhalte eingegriffen werde.
Zur DS-GVO stellt der Generalanwalt klar, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes für die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter agiere. Folglich sei er nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung systematisch den Inhalt der Anzeigen zu überprüfen. Er müsse jedoch organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten ergreifen. Demgegenüber vertritt Szpunar die Ansicht, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes in Bezug auf die personenbezogenen Daten der auf diesem Online-Marktplatz registrierten inserierenden Nutzer als Verantwortlicher handele und in diesem Rahmen die Identität der inserierenden Nutzer überprüfen müsse.
Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 06.02.2025, C-492/23