07.02.2025
Spitzenkandidatin des BSW: Muss nicht zur "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" eingeladen werden
Die Spitzenkandidatin für die Bundestagswahl 2025 der Partei "Bündnis Sahra Wagenknecht" (BSW) muss nicht zur ARD-Sendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" eingeladen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit einen Eilantrag der Partei abgelehnt.
Am 17.02.2025 und damit wenige Tage vor der Bundestagswahl am 23.02.2025 findet in der ARD die Wahlsendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" statt, zu der die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten der Parteien CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingeladen sind. Antragsgegner ist der WDR, der als federführende Landesrundfunkanstalt für die in der ARD ausgestrahlte Sendung verantwortlich ist.
Die bereits seit 2005 bestehende Sendung "Wahlarena" findet in einem so genannten Townhall-Meeting-Format statt, in der eingeladene Bürger den Kandidaten Fragen stellen können. Damit sich die Bürger im Dialog mit den Kandidaten und Kandidatinnen ein aussagekräftiges Bild über diese machen könnten, müsse pro Kandidat ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, was eine Begrenzung des Teilnehmerkreises erforderlich mache.
Der WDR hatte sich dazu entschieden, nur die Spitzenkandidaten und -kandidatinnen der oben genannten Parteien einzuladen, weil diese konstant und deutlich zweistellige Umfragewerte von über zehn Prozent aufwiesen, während die Umfragewerte der anderen Parteien deutlich schlechter ausfielen. Die vier eingeladenen Parteien hätten daher eine reale zahlenbasierte Chance, aus der Wahl zwar nicht zwingend als stärkste Kraft hervorzugehen, wohl aber zumindest stärkste Kraft in einer Regierung zu werden und den nächsten Kanzler zu stellen.
Mit ihrem Eilantrag machte das BSW insbesondere geltend, durch die Nichteinladung zur Sendung in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt zu sein. Die Entscheidung des WDR sei nicht nachvollziehbar, da insbesondere die Grünen keine reale Chance hätten, den nächsten Kanzler zu stellen.
Das VG Köln ist dem nicht gefolgt. Der WDR müsse bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Parteien auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen beachten. Dem Recht auf Chancengleichheit der Partei BSW stehe allerdings die Rundfunkfreiheit des WDR gegenüber. Letztere schütze auch das Recht der Rundfunkanstalt, die Teilnehmenden einer redaktionell gestalteten Wahlsendung nach Ermessen selbst zu bestimmen. Der WDR müsse die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen. Dies habe er getan, indem er die Partei BSW entsprechend dem redaktionellen Gesamtkonzept zwar in der "Wahlarena" nicht berücksichtigt hat, ihr aber in anderen wahlbezogenen Sendungen ausreichend Gelegenheit bietet, die Wählerschaft zu erreichen.
Dem BSW komme gegenwärtig keine den eingeladenen Parteien vergleichbare Bedeutung zu, erinnert das VG. Mit Blick auf die aktuellen Umfragewerte wiesen die eingeladenen Parteien eine deutlich bessere Ausgangslage auf, die es rechtfertige, überhaupt von einer "Chance" auf eine künftige Kanzlerschaft auszugehen, während dies bei den kleineren Parteien mit einem deutlich niedrigeren Ausgangsniveau – der FDP, der Linken und dem BSW – nicht der Fall sei. Sie kämpften primär darum, überhaupt in den Bundestag einzuziehen, und nicht darum, den nächsten Kanzler zu stellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 05.02.2025, 6 L 81/25, nicht rechtskräftig