07.02.2025
"Negativzinsen" auf Einlagen: Klauseln sind unwirksam
Die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
In Bezug Girokonten stellt er zunächst klar, dass mit dem Verwahrentgelt eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist wird. Die in Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte unterlägen damit zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Sie würden hier aber gegen das sich gemäß § 307 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verstoßen und seien damit gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Giroverträge seien typengemischte Verträge. Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stelle neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. Das belege unter anderem die in der Vergangenheit nicht unübliche Vertragspraxis der Banken, auf Girokonten bestehende Guthaben geringfügig zu verzinsen: Danach diene das Guthaben auf Girokonten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht ausschließlich der Teilnahme am Zahlungsverkehr.
Die Verwahrentgeltklauseln in Giroverträgen seien hier intransparent und aus diesem Grund unwirksam. Sie seien hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, sodass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen könnten, rügt der BGH.
Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten und für Spareinlagen unterlägen dagegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Sie seien danach unwirksam, weil sie Verbraucher treuwidrig unangemessen benachteiligten. Einlagen auf Tagesgeldkonten und Sparkonten dienten nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Denn durch die Negativzinsen reduziere sich das verwahrte Guthaben. Das aber laufe bei Sparkonten dem Vertragszweck "Kapitalerhalt und Sparen" zuwider, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist. Auch bei Tagesgeldkonten bewirkten die Negativzinsen, dass der Spar- und Anlagezweck verloren geht.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 04.02.2025, XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 183/23