06.02.2025
Pflegekosten: Was man absetzen kann
Aufwendungen, die wegen einer Pflegebedürftigkeit beziehungsweise einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen hin.
Zu entsprechenden Aufwendungen zählten sowohl die Kosten für eine ambulante Pflegekraft, für Pflegedienste, Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege und der Kurzzeitpflege als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Pflegeheim oder krankheitsbedingt in einem Seniorenheim. Zudem gebe es weitere Optionen, so der BdSt:
In Betracht komme auch eine Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz. Diese könne in Anspruch genommen werden, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen zu zahlen sind. Bei der Unterbringung in einem Heim oder bei dauernder Pflege könnten Kosten für diejenigen Dienstleistungen angesetzt werden, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Nimmt man einen Pauschbetrag wegen Behinderung in Anspruch, dürfe man die tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen nicht zusätzlich geltend machen. Laut BdSt Hessen gilt es zu prüfen, ob der Ansatz des Pauschbetrags oder der Nachweis der tatsächlichen Kosten günstiger ist.
Entstehen einem durch die Pflege einer dritten Person außergewöhnliche Belastungen, könne man – statt die Kosten einzeln nachzuweisen – einen Pauschbetrag geltend machen. Voraussetzung dafür sei, dass die Pflege entweder in der eigenen oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wird und man damit im Kalenderjahr keine Einnahmen erzielt. Zu den Einnahmen zähle – unabhängig von der Verwendung – nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderung für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Als Pflege-Pauschbetrag werde gewährt: bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro, und bei Pflegegrad 4, 5 oder "hilflos" 1.800 Euro.
Wird der Pflegebedürftige im Veranlagungszeitraum von mehreren Personen gepflegt, werde der Pauschbetrag durch die Anzahl der pflegenden Personen geteilt.
Bund der Steuerzahler Hessen e.V., PM vom 12.01.2025