06.02.2025
Sprung vom Fünf-Meter-Turm auf Jungen: Ansprüche verjährt
Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine Klage nach einem Unfall im Freibad wegen Verjährung abgewiesen. Ein Junge war auf einen anderen Jungen gesprungen und hatte diesen am Kopf getroffen.
Im Sommer 2019 sprangen zwei Jugendliche im Freibad nacheinander vom Fünf-Meter-Turm. Beim Eintauchen ins Wasser stieß der ältere Junge mit dem Kopf des jüngeren zusammen. Der jüngere Junge wurde bewusstlos und musste ins Krankenhaus, er hatte eine Gehirnerschütterung und Zahnverletzungen. Ende 2022 forderte der jüngere Junge vor dem LG Lübeck vom älteren Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der ältere Junge wollte nicht zahlen – der jüngere Junge sei nicht wie vereinbart nach vorne geschwommen, sondern zur Seite in den Sprungbereich. Außerdem berief er sich auf Verjährung.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Jüngere könne keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld mehr verlangen, weil zu viel Zeit vergangen sei – die Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Zwar sei die Klage im Dezember 2022 noch rechtzeitig eingereicht worden, die Rechtsschutzversicherung habe den erforderlichen Kostenvorschuss jedoch erst im April 2023 und damit zu spät eingezahlt. Dadurch sei die Verjährungsfrist abgelaufen.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 20.09.2024, 10 O 270/23, nicht rechtskräftig