16.12.2024
Unentgeltliche und verbilligte Mahlzeiten: Lohnsteuerliche Behandlung ab 2025
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt seit dem 01.01.2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben, die durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt worden sind. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro und für ein Frühstück 2,30 Euro. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen.
Im Übrigen verweist das BMF auf R 8.1 Absatz 7 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 sowie auf sein Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (BStBl I Seite 1228).
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.12.2024, GZ IV C 5 - S 2334/19/10010 :006