16.12.2024
Rentenversicherung: Ist nicht für fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch Berufsgenossenschaft verantwortlich
Die Rentenversicherung ist nicht für eine fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch eine Berufsgenossenschaft verantwortlich. Das stellt das Sozialgericht (SG) Hannover klar.
Der Kläger begehrte von der Rentenversicherung eine Neufeststellung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Während der Ausbildung zum Augenoptiker hatte er 1980 als 23-Jähriger auf dem Arbeitsweg einen schweren Autounfall erlitten, der zu schwersten Verletzungen und einer Amputation des linken Beins führte. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde eine Verletztenrente gezahlt, die sich am Lohn eines Lehrlings berechnete. Die beklagte Rentenversicherung zahlte ab Oktober 1992 eine dauerhafte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Höhe dieser Rente orientiert sich an dem Jahresarbeitsverdienst, der von der Berufsgenossenschaft errechnet wird.
Ende 2005 fiel der Berufsgenossenschaft auf, dass eine Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes ab dem Ende der Lehrzeit auf Grundlage eines Gesellenlohnes hätte erfolgen müssen. Eine Neuberechnung wurde aber dennoch zunächst nicht vorgenommen. Dies erfolgte erst 2020. Aufgrund ihres Versäumnisses errechnete die Berufsgenossenschaft die Jahresarbeitsverdienstgrenze unter Berücksichtigung der Vierjahresfrist aus der Überprüfungsvorschrift des § 44 Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) rückwirkend ab 2001.
Auch die Rentenversicherung nahm im Jahr 2020 eine Neuberechnung vor. Die Neuberechnung erfolgte hier unter Berücksichtigung der vierjährigen Frist des § 44 Absatz 4 Satz1 SGB X aber lediglich für den Zeitraum ab dem 01.01.2016.
Dagegen erhob der Kläger Klage und begehrte auch von der Rentenversicherung eine Neuberechnung ab dem 01.01.2001: Die Rentenversicherung müsse sich ein Behördenverschulden der Berufsgenossenschaft zurechnen lassen.
Das SG Hannover ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Entscheidung über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes allein von der Berufsgenossenschaft getroffen werde. Der Rentenversicherungsträger habe diese Entscheidung über Art und Höhe der Rente aus der Unfallversicherung seiner Entscheidung – ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung – zugrunde zu legen. Die Rentenversicherung sei in den Verwaltungsablauf der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes nicht einbezogen. Ihr sei kein eigenes Verschulden vorzuwerfen. Rückwirkende Leistungen seien nur für einen Zeitraum von vier Jahren zu gewähren. Das habe die Rentenversicherung vorliegend berücksichtigt und die Neuberechnung vorgenommen.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 19.11.2024, S 6 R 164/22, nicht rechtskräftig