13.12.2024
Tagespflegepersonen: Kein Anspruch auf hälftige Erstattung des auf gemeindliche Zuzahlungen zurückzuführenden Anteils am Rentenbeitrag
Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht hälftig erstatten, soweit diese auf zusätzliche freiwillige Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von ihnen betreuten Kinder zurückzuführen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die als Tagesmutter tätige Klägerin ist in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie betreute mehrere Kinder aus zwei im beklagten Landkreis gelegenen Gemeinden. Hierfür erhielt sie neben der laufenden Geldleistung, die ihr vom Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wurde, auch finanzielle Leistungen von den Wohnsitzgemeinden. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelte den von der Tagesmutter monatlich zu entrichtenden Rentenversicherungsbeitrag auf der Grundlage beider Zahlungen. Der Landkreis meint, er sei lediglich zur Erstattung der Beitragsanteile verpflichtet, die auf seine Zahlungen zurückgingen.
Das BVerwG sieht dies genauso. Nach der Anspruchsgrundlage des § 23 Absatz 2 Nr. 3 Alt. 2 Sozialgesetzbuch VIII seien die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen seien zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt. Insbesondere sei die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stets eine der Art und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne der gesetzlichen Grundlage.
Die Erstattungsregelung weist nach Ansicht des BVerwG aber eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Altersvorsorgeaufwendungen enthält, die auf andere als die der Tagespflegeperson vom jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen zurückzuführen sind. Nach dem gesetzgeberischen Plan solle dieser nur zur hälftigen Übernahme von Altersvorsorgeaufwendungen verpflichtet sein, die wegen der von ihm im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege gewährten Leistungen anfallen.
Zu diesen Aufwendungen gehörten die Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden nicht, so das BVerwG. Die Beschränkung entspreche dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Gesetzgeber als Leitbild für die mit öffentlichen Mitteln zu fördernde Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge der Tagespflegepersonen gedient hat. Diese sollen in ihrer Altersabsicherung abhängig Beschäftigten angenähert werden. Bei Letzteren sei die hälftige Beteiligung des Arbeitgebers an der Aufbringung der Rentenbeiträge im Ergebnis auf die Beiträge beschränkt, die auf das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt zurückzuführen sind.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2024, BVerwG 5 C 1.23