10.12.2024
Inflationsausgleichsprämie: Noch bis Ende des Jahres möglich
Wer von seinem Chef noch keine Inflationsausgleichsprämie oder weniger als die möglichen 3.000 Euro erhalten hat, kann das noch thematisieren. Denn noch bis zum 31.12.2024 dürfen Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden die steuerfreie Sonderzahlung zukommen lassen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, wer davon noch in diesem Jahr profitieren kann.
Wegen der damals stark steigenden Lebenshaltungskosten habe die Bundesregierung im Oktober 2022 für Arbeitgebende per Gesetz die Möglichkeit geschaffen, ihren Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen. Auf einen Schlag fließen müsse diese nicht: Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer 2022 eine Sonderzahlung von 1.000 Euro und 2023 eine von 1.500 Euro erhalten, könne er 2024 nochmals 500 Euro steuerfrei erhalten, so die VLH. Auch eine Auszahlung in kleineren Teilbeträgen sei möglich, etwa zehnmal 300 Euro.
Wer bereits eine Sonderzahlung oder sogar mehrere Sonderzahlungen als Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die zusammen keine 3.000 Euro pro Dienstverhältnis ergeben, könne somit bis zum 31.12.2024 nochmals eine steuerfreie Zahlung bekommen. Sei noch gar keine Prämie überwiesen worden, könnten es sogar 3.000 Euro sein. Auch, wer sich bereits über 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie freuen durfte, jetzt aber einen neuen Arbeitgeber oder mehrere Arbeitgeber hat, könne nochmals eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro erhalten.
Allerdings muss die Sonderzahlung laut VLH bestimmte Kriterien erfüllen. Das Geld müsse zum Beispiel auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein. Arbeitgebende müssten sie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen. Ein Anspruch auf die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie bestehe für Arbeitnehmende allerdings nicht.
Erhalten könnten die Prämie alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen, aber auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte wie Minijobber und Aushilfskräfte, Auszubildende, Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmende, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung müsse die Prämie nicht angegeben werden. Denn es fielen darauf weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Sie erhöhe das zu versteuernde Einkommen nicht, so die VLH.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 09.12.2024