09.12.2024
Umsätze mit Sammlermünzen: Ermäßigter Umsatzsteuersatz möglich
Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Auf die entsprechenden Vorschriften (§ 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – in Verbindung mit Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG) weist das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben hin.
Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2025 gilt danach Folgendes:
Für Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens (IV B 7 - S 7220 - 46/04) kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2025 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 80.555 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2025 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 910 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Die Bekanntmachung des BMF steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines - zum Herunterladen bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.12.2024, III C 2 - S 7246/19/10002 :001