09.12.2024
Vereinsmitgliederversammlung: Einberufung durch vermeintlich unzuständige Person
Das Landgericht (LG) Coburg hatte sich mit der Anfechtung der Wahl des Vorstandes eines Tierschutzvereins zu befassen. Es ging um die Folgen der Einberufung einer Vereinsmitgliederversammlung durch eine vermeintlich unzuständige Person.
Die Satzung eines Tierschutzvereins sah vor, dass die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt, die wiederum durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen wird. Im zu entscheidenden Fall war die satzungsmäßige Amtsdauer des Vorstandes aber bereits abgelaufen. Deshalb meinte die zuletzt berufene 1. Vorsitzende, keine Mitgliederversammlung mehr einberufen zu dürfen. Daraufhin nahm die 2. Vorsitzende die Einberufung der Mitgliederversammlung vor und berief sich auf den Verhinderungsfall der 1. Vorsitzenden. Auf der durchgeführten Mitgliederversammlung wurde ein neuer Vorstand gewählt.
Dies nahm die zuvor amtierende 1. Vorsitzende nicht hin: Sie sei nicht an der Einberufung der Mitgliederversammlung verhindert gewesen. Sie habe sich nämlich nicht geweigert, eine solche einzuberufen, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Vorstand nicht mehr im Amt sei. Dementsprechend sei die 2. Vorsitzende nicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig gewesen und die dort gefassten Beschlüsse nichtig.
Das LG Coburg hält die Wahl des neuen Vorstands für wirksam. Die 1. Vorsitzende sei an der Einberufung der Mitgliederversammlung verhindert gewesen, sodass die Kompetenz an die 2. Vorsitzende gefallen sei. Bei Auslegung des Begriffs der Verhinderung in der Satzung sei zu differenzieren. Wenn der 1. Vorsitzende eine Entscheidung trifft, die Mitglieder einzuberufen oder eben nicht, liege keine Verhinderung vor. In diesem Fall könne die 2. Vorsitzende diese Entscheidung nicht unterlaufen und selbst die Einberufung vornehmen.
Trifft der 1. Vorsitzende dagegen gar keine Entscheidung über die Einberufung, weil er meint, das nicht mehr zu dürfen, und bleibt bei seiner Auffassung, gehe das Einberufungsrecht auf den 2. Vorsitzenden über. Dann liege nämlich ein Fall der Verhinderung nach der Satzung vor. Und obwohl hier auch die Amtsperiode der 2. Vorsitzende abgelaufen war, durfte sie laut LG Coburg die Entscheidung treffen. Sie sei ja noch als Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen gewesen. Dies reiche zur Einberufung der Mitgliederversammlung aus.
Da das Gericht andere Fehler bei der Einberufung nicht feststellen konnte, wies es die Klage der vormaligen 1. Vorsitzenden ab.
Landgericht Coburg, Urteil vom 22.11.2024, 33 S 15/24