09.12.2024
Fassadengestaltung eines Bauprojekts: Keine Urheberrechtsverletzung
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat urheberrechtliche Ansprüche von Architekten wegen der Gestaltung der Fassaden des Bauprojekts "Neuer Kanzlerplatz" in Bonn verneint. Die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe gerichtete Klage wegen der Verwendung charakterisierender Elemente der Fassadengestaltung durch ein Kölner Architekturbüro und den Projektentwickler hatte damit auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.
Die Kläger, die in Frankfurt am Main ein Architekturbüro betreiben, haben geltend gemacht, durch die Fassaden des Bonner Bauprojekts werde eine von ihnen entworfene Fassade unzulässig nachgeahmt. Sie haben unter anderem Schadensersatz und Benennung als Urheber gefordert.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen, das OLG Köln die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es konnte sich bereits nicht von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Fassadengestaltung überzeugen. Die Fassadengestaltung der Kläger beruhe auf bekannten Elementen des Formenschatzes des tschechischen Kubismus und des Brutalismus, die auch an anderen Gebäuden zum Einsatz gekommen seien. Unabhängig davon bestünden aber auch Unterschiede zwischen der Fassadengestaltung des "Neuen Kanzlerplatzes" und der von den Klägern entworfenen Fassade, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Urheberrechtsverletzung vorliege.
Der OLG hat die Revision nicht zugelassen. Es kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
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