28.02.2024
Rettungssanitäter: Keine erste Tätigkeitsstätte allein aufgrund im Vorhinein aufgestellter Dienstpläne mit Schwerpunkt auf einer Rettungswache
Ordnet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zu, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich, aber rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, kommt eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache als erste Tätigkeitsstätte nicht in Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
In den Arbeitsverträgen von Rettungssanitätern war als Arbeitsort das Gebiet eines Landkreises als Arbeitsort bestimmt. Eine dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgte nicht. Der Arbeitgeber erläuterte, die Mitarbeiter würden einem Versorgungsbereich zugeordnet, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich eingesetzt würden. Innerhalb dieses Bereichs rollierten sie jedoch auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne auf allen Wachen.
Bei diesem Sachverhalt könne keine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache oder einer ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes angenommen werden, stellt der BFH klar. Allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan könne bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine Dauerhaftigkeit der Zuordnung begründen. Darauf, dass der Steuerpflichtige ex post betrachtet ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, komme es nicht an.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.02.2024, VI B 46/23