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27.02.2024

Steueroasen-Abwehrgesetz: BMF-Schreiben zu gesteigerten Mitwirkungspflichten

Für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (gesteigerte Mitwirkungspflichten) gilt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.05.2024 abgegeben werden.

Dies gibt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben bekannt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.02.2024, IV B 3 - S 1300/24/10005 :002