23.02.2024
Niedersächsisches Grundsteuergesetz: Musterverfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit
Bei dem für die Grundsteuer zuständigen ersten Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) ist ein Klageverfahren rechtshängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt.
Das niedersächsische Grundsteuergesetz entstand vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 und andere). Das Gericht erklärte die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig, weil die dort geregelte Berechnung der Grundsteuer auf Einheitswerten aus den Jahren 1935 beziehungsweise 1964 basierte und somit nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprach. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis Ende 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Der Bundesgesetzgeber kam dieser Verpflichtung nach und führte neue gesetzliche Regelungen ein. Um den Bundesländern Spielraum für individuelle Regelungen zu geben, sahen diese die Möglichkeit einer Länderöffnungsklausel vor. Dadurch konnten die Länder eigene Modelle für die Berechnung der Grundsteuer entwickeln, solange sie bestimmte Vorgaben des Bundesgesetzes einhalten.
Niedersachsen machte von dieser Öffnungsklausel Gebrauch und entschied sich in einem Niedersächsischen Grundsteuergesetz für das so genannten Flächen-Lage-Modell. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je Quadratmeter Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.
Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 21.02.2024