20.02.2024
Erhebliche Tierhaltungsmängel: Haltungs- und Betreuungsverbot rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage eines Ehepaares gegen den Landkreis Bad Kreuznach abgewiesen. Damit wurde ein gegenüber dem Paar ergangenes Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art bestätigt.
Das Paar hielt 53 Hunde der Rasse Greyhound in ihrem Wohnhaus. Das Veterinäramt des Landkreises Bad Kreuznach überprüfte die Tierhaltung und stellte dabei einen schlechten Pflegezustand der Hunde sowie erhebliche Mängel in der tierärztlichen Versorgung fest. Infolgedessen ordnete die Kreisverwaltung Bad Kreuznach noch am Kontrolltag die Wegnahme sämtlicher Hunde an. Außerdem erlegte sie den Eheleuten ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art auf. Diese klagten gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot. Sie halten das Haltungs- und Betreuungsverbots für unverhältnismäßig.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Eheleute hätten die Hunde in grober Weise vernachlässigt, so die Koblenzer Richter. Dabei stützte sich das Gericht auf zwei amtstierärztliche Gutachten, wonach die Hunde nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wurden. Den Amtstierärzten komme eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu, sodass das Paar durch das schlichte Abstreiten der erhobenen Befunde die fachkundigen Feststellungen zu den erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen nicht entkräften könne.
Angesichts der zahlreichen, gravierenden Verstöße sei auch zukünftig mit einem tierschutzwidrigen Verhalten der Eheleute zu rechnen, zumal diese sich uneinsichtig gezeigt und die Verstöße verharmlost hätten. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei überdies verhältnismäßig. Das Paar sei – unabhängig von der Art und Anzahl der gehaltenen Tiere – nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Tiere zu erkennen und sie ordnungsgemäß zu versorgen. Angesichts dessen könne die von ihm erstrebte Beschränkung der Tierhaltung auf drei Hunde die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht ebenso wirksam sicherstellen wie ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.01.2024, 3 K 374/23.KO, nicht rechtskräftig