19.02.2024
Altersvorsorgezulage: Wohnungswirtschaftliche Verwendung bei Einsatz geförderten Kapitals zu Tilgung im Erbschaftsweg übernommenen Darlehens
In der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu sehen und die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Kläger erbte als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnten Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zum Zweck der Tilgung des Darlehens begehrte er die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Absatz 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm durch die Beklagte mit der Begründung versagt, ein nach § 92a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in seiner Person nicht vor, da er die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.
Das FG hat entschieden, dass zwar die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet. Die Tilgungsvariante des § 92a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei jedoch, unter Beachtung des § 45 Abgabenordnung und der in diesem zum Ausdruck kommenden Natur der Gesamtrechtsnachfolge, so auszulegen, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt.
Zwar verlange der Wortlaut des § 92a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages zur Tilgung eines zu diesem Zweck, also zur Anschaffung oder Herstellung, aufgenommenen Darlehens. Jedoch trete der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung beziehungsweise Herstellung durch den Erblasser unmittelbar zuzurechnen sei. Mithin bestehe eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen. Für diese Auslegung der Tilgungsvariante spricht laut FG auch der Normzweck des § 92a EStG, selbstgenutzte Immobilien in die geförderte Altersvorsorge einzubeziehen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen hat die zugelassene Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof anhängig (X R 2/24).
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023, 15 K 15045/23, nicht rechtskräftig