08.02.2024
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Geht Steuerberaterverband nicht weit genug
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zeigt sich enttäuscht vom Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E). Er fordert mehr entlastende Maßnahmen – vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Die einheitliche Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre begrüßt der Verband. Er regt jedoch eine weitergehende Verkürzung auf fünf Jahre sowie eine Harmonisierung mit dem Sozialversicherungsrecht an.
Positiv bewertet der DStV die Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung im BEG IV-E, insbesondere die Erleichterungen bei den Formerfordernissen (Textform wie zum Beispiel E-Mail soll in vielen Fällen ausreichend sein). Auch die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige sei sinnvoll.
Der Steuerberaterverband hebt in seiner Stellungnahme aber vier weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau hervor: Die "One in, one out"-Regel sollte zu einer "One in, two out"-Regel weiterentwickelt werden, fordert er. Das würde heißen: Für jede neue Vorgabe, die laufenden Erfüllungsaufwand hervorruft, müsste spätestens bis zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode eine Entlastung in doppelter Höhe gegenüberstehen.
Das Once-Only-Prinzip erachtet der DStV ebenfalls als sehr wichtig: Die Bürger sowie Unternehmen würden entlastet, wenn die relevanten Daten nur einmal an die Behörden übermittelt werden müssten und alle Verwaltungsbehörden, auch die Finanzverwaltung, dann darauf zugreifen würden.
Auch die vollständige Digitalisierung der Verwaltung sei ein zentrales Anliegen. Die Digitalisierung des gesamten Besteuerungsverfahrens würde die kleinen und mittleren Steuerkanzleien sowie ihre Mandanten spürbar entlasten.
Der DStV regt zudem eine Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu einem Verrechnungsmodell an.
Beim Prozess der Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergelds (KuG) sieht der DStV ebenfalls dringenden Handlungsbedarf. So sollte die Prüfung auf Unternehmen einer bestimmten Größe beschränkt und eine Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen eingeführt werden. Ferner fordert er eine klare gesetzliche Regelung zur Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Bereich des KuG.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 07.02.2024