07.02.2024
Neues Rechtsinstitut "Verantwortungsgemeinschaft": Bundesjustizminister legt Eckpunkte vor
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat Eckpunkte für die Einführung der Verantwortungsgemeinschaft vorgelegt. Das neue Rechtsinstitut richtet sich an Erwachsene, die jenseits von Ehe, Familie und Partnerschaft Verantwortung füreinander übernehmen und ihre Beziehung rechtlich absichern wollen. Das Justizministerium will auf Grundlage des Eckpunktepapiers in den nächsten Monaten einen Gesetzentwurf erarbeiten.
Eine Verantwortungsgemeinschaft soll voraussetzen, dass die Beteiligten einen notariell beurkundeten Vertrag schließen. Sie soll maximal sechs Vertragspartner haben und nur von volljährigen Personen begründet werden können. Zwischen den Beteiligten muss ein persönliches Näheverhältnis bestehen.
Eine Verantwortungsgemeinschaft soll keine Auswirkungen auf das Verhältnis von Eltern zu Kindern haben. Sie soll auch keine steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtlichen Folgen haben. Für die Rechtsfolgen ist ein Stufenmodell geplant. In der Grundstufe soll die Verantwortungsgemeinschaft nur einige wenige Rechtsfolgen haben. Wenn die Parteien mehr Verantwortung füreinander übernehmen wollen, dann sollen sie – in der Aufbaustufe – zwischen verschiedenen Modulen auswählen und diese frei miteinander kombinieren können.
Die Rechtsfolgen in der Grundstufe: Zwischen den Vertragspartnern sollen alle Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, die konkret an das Bestehen einer persönlichen Nähebeziehung anknüpfen. Vertragspartner einer Verantwortungsgemeinschaft sollen deshalb zum Beispiel bei der Auswahl eines rechtlichen Betreuers Berücksichtigung finden können (vgl. § 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Das Bestehen einer Verantwortungsgemeinschaft soll außerdem Berücksichtigung finden, wenn die Möglichkeit einer Organspende geprüft wird (vgl. § 8 des Transplantationsgesetzes).
Modul "Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten": In einer gesundheitlichen Notsituation soll jeder Partner der Verantwortungsgemeinschaft Auskunft von behandelnden Ärzten verlangen und den anderen Partner in Gesundheitsangelegenheiten vertreten können, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen; insoweit sollen ähnliche Regeln gelten wie beim Ehegattennotvertretungsrecht aus § 1358 BGB.
Modul "Zusammenleben": Die Partner sollen sich im Fall des räumlichen Zusammenlebens eine gegenseitige Verpflichtungsermächtigung im Hinblick auf die Haushaltsführung einräumen können. Kraft dieser soll jeder Partner berechtigt sein, bei Bedarf Grundnahrungsmittel und notwendige Haushaltsartikel mit Wirkung für und gegen alle zu kaufen. Außerdem soll eine Regelung zur vorübergehenden Wohnungsüberlassung bei Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft getroffen werden.
Modul "Pflege und Fürsorge" (unter Prüfvorbehalt): Im Zuge der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur Einführung der Verantwortungsgemeinschaft soll geprüft werden, inwieweit die Regeln des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes über die Pflege von nahen Angehörigen auch auf die Pflege von Partnern einer Verantwortungsgemeinschaft erstreckt werden können.
Modul "Zugewinngemeinschaft": Mit der Bestimmung des Moduls "Zugewinngemeinschaft" sollen die Partner Vorsorge für den Fall der Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft treffen können. Bei Wahl des entsprechenden Moduls soll die Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft zur Folge haben, dass das während des Bestehens der Verantwortungsgemeinschaft erworbene Vermögen zwischen den Vertragspartnern ausgeglichen wird. Insoweit sollen die Regeln über den Zugewinnausgleich zwischen Eheleuten zur Anwendung gelangen. Das Modul soll nur gewählt werden können, wenn die Verantwortungsgemeinschaft lediglich aus zwei Personen besteht und beide nicht miteinander oder mit anderen Personen verheiratet sind.
Die Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft soll jederzeit durch konsensualen Vertrag, der Austritt durch einseitige Erklärung möglich sein.
Bundesjustizministerium, PM vom 05.02.2024