01.02.2024
Unterhaltszahlungen für Kinder: Nur bedingt absetzbar
Wer Unterhalt für ein Kind zahlen muss, kann diesen nur bedingt steuerlich absetzen. So sei der an minderjährige Kinder geleistete Unterhalt nie absetzbar, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit.
Das Steuerrecht setze nämlich voraus, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Für Minderjährige bestehe aber generell ein Anspruch auf Kindergeld, unabhängig davon, an wen es ausbezahlt wird. Selbst Kinder, die im Ausland leben, würden mit dem Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren bleibe der Kindergeld- beziehungsweise Kinderfreibetragsanspruch in der Regel bestehen, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Somit seien die Unterhaltszahlungen weiterhin meist nicht absetzbar. In dieser Altersgruppe gebe es aber Ausnahmen, wenn zum Beispiel die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist.
Unterhaltszahlungen an Kinder über 25 Jahren könnten aber als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, so die Lohnsteuerhilfe. Denn in diesem Alter erlösche der Kindergeldanspruch endgültig. Dies betreffe Eltern, deren Kinder noch studieren. Bis zum Ende der ersten Berufsausbildung bleibe die Unterhaltspflicht beider Elternteile erhalten, solange das Kind unverheiratet ist. Im Fall einer Heirat würde die Unterhaltspflicht von den Eltern an den Ehegatten übergehen. Mit einem Partner zusammenleben dürften die erwachsenen Kinder aber schon.
Geleistete Zahlungen sind laut Lohnsteuerhilfe 2024 bis zum Unterhaltshöchstbetrag bis maximal 11.604 Euro absetzbar. Der Höchstbetrag könne jeweils von beiden Elternteilen in vollem Umfang genutzt werden, sofern der Unterhalt ganzjährig geleistet wurde. Ansonsten verkürze sich der Höchstbetrag monatsanteilig. Die Bundesregierung sei derzeit noch im Gespräch, den Höchstbetrag rückwirkend nochmals anzupassen. Allerdings reduzierten Einkünfte des Kindes, beispielsweise durch einen Nebenjob oder das Ausbildungsgehalt, über 624 Euro den Unterhaltshöchstbetrag. Besitzt das Kind ein Vermögen über 15.500 Euro, werde der Unterhaltsabzug ganz ausgeschlossen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes könnten zusätzlich und unabhängig vom Unterhalt immer abgesetzt werden – so auch die Kinderbetreuungskosten wie Kita- oder Schulgebühren. Diese Ausgaben zählten als Mehr- oder Sonderbedarf und würden dem Unterhalt nicht zugerechnet und steuerrechtlich gesondert behandelt. Auch Krankheitskosten für Kinder, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, könnten als außergewöhnliche Belastung die Steuerlast drücken, sofern der steuerliche Selbstbehalt überschritten wird.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 30.01.2024