24.01.2024
Mindestlohn 2024: Wurde erhöht
Seit 01.01.2024 beträgt der allgemeine Mindestlohn 12,41 brutto je Stunde. Die neue Lohnuntergrenze betreffe sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Allerdings mache der Anstieg um 0,41 Cent 3,4 Prozent aus und bleibe somit "weit hinter dem derzeitigen Kaufkraftverlust zurück", so die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Vom Mindestlohn ausgenommen seien Auszubildende, Praktikanten, Ehrenamtliche und Langzeitarbeitslose. Anders als früher reduziere sich für Minijobber die Arbeitszeit seit Oktober 2022 durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns nicht mehr. Seither seien der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze aneinandergekoppelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber pendele sich in 2024 bei 538 Euro ein und lasse wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, dürften 6.456 Euro Verdienst pro Jahr nicht überschritten werden. Schlussfolgernd reduziere sich bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn die maximal erlaubte Arbeitszeit im Minijobverhältnis, so die Lohnsteuerhilfe.
Branchenbezogen gölten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften mit den Arbeitgebervertretungen ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn seien die Mindestlöhne beispielsweise im Dachdecker-, Schornsteinfeger, Gerüstbau, Elektro-, Maler und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- beziehungsweise Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege dürften sich über eine fünfprozentige Erhöhung ab 1. Mai freuen. Für Pflegehilfskräfte gölten bald 15,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 Euro und für Pflegefachkräfte 19,50 Euro pro Stunde.
Auch für Auszubildende in schlecht bezahlten Berufen, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, verbessert sich laut Lohnsteuerhilfe die finanzielle Situation seit 2024 durch eine gesetzliche Erhöhung der Mindestvergütung. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürften sich über mindestens 649 Euro freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr gebe es ab Januar mindestens 766 Euro, im dritten Ausbildungsjahr mindestens 876 Euro und im vierten Lehrjahr mindestens 909 Euro als Vergütung.
"Bei dieser Einkommenshöhe fallen zwar keine Steuern an, Sozialabgaben sind aber dennoch zu leisten und reduzieren die Bruttowerte", so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Die Mindestvergütung komme nicht zur Anwendung, wenn es sich um eine schulische Ausbildung handelt, die Ausbildung nicht bundeseinheitlich geregelt ist oder Unternehmen an Tarifverträge gebunden sind.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 23.01.2024