21.12.2023
Bitcoins: Einkunftsart bei Verwendung von Bitcoins für Lending
Beim Lending werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Einkünfte aus dem Lending nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbar (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.05.2022). Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Beim Finanzgericht (FG) Köln sei ein Klageverfahren zur ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus der Verwendung von Einheiten des Bitcoins für Lending im Privatvermögen anhängig (5 K 194/23). Darin mache der Kläger geltend, beim Lending im Privatvermögen würden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG erzielt, die der Abgeltungsteuer unterlägen.
Zur Begründung trage der Kläger vor, der Bitcoin sei als "Fremdwährung" einzustufen, weil dieser als Zahlungsmittel für Steuern und Gebühren in den Kantonen Zug und Lugano (Schweiz) anerkannt sowie als zweite Staatswährung in El Salvador eingeführt worden sei.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellten virtuelle Währungen (wie der Bitcoin) keine "Fremdwährung" dar, sondern seien digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen. Es handele sich beim Lending daher vielmehr um eine Art “Sachdarlehen”. Bei der Wertpapierleihe, welche ein Sachdarlehen darstellt, erziele der Verleiher Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und keine Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG.
Einspruchsverfahren, die sich auf das beim FG Köln anhängige Verfahren berufen, stellt die Finanzverwaltung laut Steuerberaterverband aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend (§ 363 Absatz 2 S. 1 Abgabenordnung).
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 20.12.2023