20.12.2023
Kündigung von Online-Abos: Muss ohne Login möglich sein
Die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein. Das hat das Landgericht (LG) München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden.
Auf der Webseite des von Sky betriebenen Streamingsdienstes Wow konnten Abonnenten laut vzbv erst nach dem Login in ihr Kundenkonto unter Angabe ihrer E-Mail und ihres Passworts kündigen.
Wer im Internet kostenpflichtige Abonnements oder sonstige Laufzeitverträge anbietet, müsse seit Juli 2022 auf seiner Webseite einen so genannten Kündigungsbutton bereitstellen. Diese Schaltfläche müsse unter anderem unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Die Startseite des Streamingdienstes Wow habe zwar ganz unten einen Link mit der Aufschrift "WOW Abo kündigen" enthalten. Doch dieser habe zu einer Unterseite geführt, auf der Abonnenten ihre E-Mail-Adresse und ihr Passwort eintippen mussten. Erst nach erfolgreicher Anmeldung sei eine Kündigung möglich gewesen, so der vzbv.
Das LG München I habe nun bestätigt, dass diese Gestaltung des Kündigungsprozesses rechtswidrig ist. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse ein Kündigungsbutton unmittelbar zu der Seite führen, auf der Verbraucher ihre Kündigungserklärung per Mausklick abgeben können. Außerdem müsse eine Kündigung auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum möglich sein.
Die Abfrage eines eventuell schon vor langer Zeit erstellten Passwortes, an das sich Verbraucher möglicherweise nicht mehr erinnern könnten, schränke die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein. Durch das erforderliche Login sei die Seite mit der Kündigungsbestätigung zudem nicht leicht zugänglich, wie es gesetzlich vorgeschrieben sei. Bereits in der Gesetzesbegründung sei unmissverständlich formuliert, dass Verbraucher auf das Formular zugreifen können müssen, ohne sich vorher auf der Webseite anzumelden.
Sky hat nach Angaben des vzbv gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht München (6 U 4292/23) eingelegt.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 19.12.2023 zu Landgericht München I, Urteil vom 10.10.2023, 33 O 15098/22, nicht rechtskräftig