19.12.2023
Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Fahrerlaubnis in der Regel weg
Wer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit E-Scooter fährt, riskiert regelmäßig seine Fahrerlaubnis. Allein die Art des Kfz begründet keine Ausnahme und ist auch nicht als stets mildernd zu berücksichtigen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden hat.
Ein Mann war betrunken mit einem E-Scooter gefahren. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei 1,83 Promille. Er wurde wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Das Amtsgericht (AG) verhängte eine Geldstrafe und ein Fahrverbot. Die Fahrerlaubnis entzog es nicht: Zwar gelte ein wegen Trunkenheit im Verkehr Verurteilter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier habe der Täter aber "nur" einen E-Scooter verwendet und mit diesem lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt.
Die Staatsanwaltschaft sah dies anders und legte – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – Sprungrevision ein. Das OLG hob daraufhin die Rechtsfolgenentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Es ging, wie das AG, von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des E-Scooter-Fahrers aus. Ein E-Scooter sei in seiner Fahreigenschaft und seinem Gefährdungspotential einem Fahrrad mindestens gleichzustellen. Für Fahrradfahrer gelte ein Grenzwert von 1,6 Promille. Dieser sei hier überschritten.
Aufgrund der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt sei nach § 69 Strafgesetzbuch auch davon auszugehen, dass der Mann zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regelvermutung rechtfertigten, lägen nicht vor. Ein E-Scooter sei ein Kraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift. Damit greife die Regelvermutung zunächst einmal. Allein die Art des Kfz könne keine Ausnahme begründen und auch nicht als stets mildernd berücksichtigt werden. Auch sei eine Fahrtstrecke von einem Kilometer – anders als das AG meine – keine kurze Fahrt.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023, 1 ORs 33/23, unanfechtbar