14.12.2023
Zwecks Luftreinhaltung: Tempo 30 auf Leipziger Straße in Berlin-Mitte bleibt
Die auf der Leipziger Straße in Berlin-Mitte im Abschnitt Potsdamer Platz bis Charlottenstraße angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bleibt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin unter Verweis auf den Luftreinhalteplan von 2019 entschieden. An diesen sei das Land Berlin gebunden – auch wenn die Stickstoffdioxid-Belastung an der Leipziger Straße inzwischen gesunken sei.
Geklagt hatte ein Verkehrsteilnehmer, der eigenen Angaben zufolge die Leipziger Straße regelmäßig mit seinem Kfz befährt. Er hält die Geschwindigkeitsbeschränkung für nicht geeignet, die Schadstoffbelastung in der Luft zu senken. Entgegen der Prognose des Berliner Senats in der zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans von Juli 2019 sei der Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid (NO2) pro Kubikmeter in den letzten Jahren auf der Leipziger Straße unterschritten worden.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Anordnung der Geschwindigkeitsreduzierung sei in der zweiten Fortschreibung des Berliner Luftreinhalteplans vom Juli 2019 vorgesehen. Daran sei das Land Berlin gebunden.
Die zweite Fortschreibung prognostiziere für den in Streit stehenden Abschnitt der Leipziger Straße im Jahr 2020 eine Überschreitung des Grenzwertes. Diese Prognose sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf wissenschaftlich anerkannten Messmethoden und Modellierungen. Die Prognose werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in der jüngeren Vergangenheit gemessenen NO2-Werte den Grenzwert unterschritten. Denn zum einen komme es für die Bewertung der Prognose grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an. Zum anderen spreche vieles dafür, dass der Grenzwert erst durch die ergriffenen Maßnahmen unterschritten worden sei.
Anders als für die – zeitgleich mit Tempo-30 angeordneten – Durchfahrverbote für Dieselfahrzeuge bis Klasse 5/V, die die Senatsverwaltung im Sommer 2022 aufgehoben habe, sehe die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 keine Aufhebung vor. Es bleibe daher der demnächst anstehenden dritten Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorbehalten, die jüngeren Messwerte zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten.
Für das 230 Meter kurze Teilstück der Leipziger Straße vom Potsdamer Platz bis zum Leipziger Platz (Ost) habe die Senatsverwaltung Tempo 30 ebenfalls anordnen dürfen, so das VG weiter. Damit werde die kurze Lücke zwischen den beiden angrenzenden, geschwindigkeitsreduzierten Streckenabschnitten (Potsdamer Straße nach Westen, Leipziger Straße nach Osten) geschlossen. Dies diene der Verkehrssicherheit, weil beispielsweise kurzfristige Beschleunigungs- und schnelle Abbremsvorgänge vermieden würden.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2023, VG 11 K 184/19