08.12.2023
Weihnachten: Mehr Geld mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie
Sowohl beim Weihnachtsgeld als auch bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Allerdings ist die Inflationsausgleichsprämie im Vergleich zum Weihnachtsgeld steuerfrei. Bei Minijobbern wird sie zudem nicht auf das Jahresgehalt angerechnet. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Hinzu komme, dass die vorbehaltlose Zahlung des klassischen Weihnachtsgeldes nach drei aufeinanderfolgenden Jahren für den Arbeitgeber zur Verpflichtung werde. Mit der Inflationsausgleichsprämie gehe er dagegen keinerlei Risiko ein. Der Gesetzgeber schreibe nur vor, dass sie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt und in der Lohnabrechnung als solche gekennzeichnet werden muss.
Zudem sei die Inflationsausgleichsprämie sehr beliebt, weil Arbeitnehmende das Geld brutto wie netto erhalten, da sie komplett von Steuern und Sozialabgaben befreit ist. Auch die Arbeitgeber sparten ihren Anteil an den Sozialversicherungen ein und hätten einen wesentlich geringeren finanziellen Aufwand – laut Lohnsteuerhilfe eine Win-Win-Situation für beide Seiten.
Geringfügig Beschäftigte könnten ebenfalls Weihnachtsgeld erhalten. In der Praxis würden sie allerdings oft übergangen. Außerdem sei der sozialversicherungsrechtliche Aspekt zu berücksichtigen. Denn das Weihnachtsgeld werde auf das Jahresentgelt angerechnet und könne im ungünstigsten Fall ungewollt einen Minijob in einen sozialversicherungspflichtigen Midijob umwandeln, der zu Steuernachzahlungen führen würde.
Die Inflationsausgleichsprämie werde zwar zusätzlich zum Verdienst ausbezahlt, aber dem Jahresentgelt in Bezug auf die Verdienstgrenze bei geringfügig Beschäftigten nicht hinzugerechnet, betont die Lohnsteuerhilfe. Das bedeute, dass sie aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat. Bei mehreren Minijobs könnten aus jedem Beschäftigungsverhältnis die vollen 3.000 Euro Prämie unabhängig voneinander eingestrichen werden.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 28.11.2023