08.12.2023
Museumsbetrieb bei einem Denkmal: Zur Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Eilverfahren zur Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsätze von Museen Stellung genommen.
Er hält es für ernstlich zweifelhaft, ob entgeltliche Umsätze aus dem Betrieb einer WC-Anlage, die an zahlende Besucher eines Museums ausgeführt werden, umsatzsteuerpflichtig oder als Nebenleistung zum steuerfreien Museumsumsatz der anerkannten Einrichtung steuerbefreit sind.
Keine ernstlichen Zweifel hat der BFH demgegenüber daran, dass Umsätze aus dem Betrieb eines Parkplatzes keine Nebenleistungen zum steuerfreien Museumsumsatz sind.
Im zugrunde liegenden Fall betreibt eine GmbH, deren Gesellschafterin eine Gemeinde ist, neben einem anerkannten Denkmal ein Museum und ein Informationszentrum. Für das Begehen des Denkmals, für Führungen, für die Nutzung der WC-Anlage und des Parkplatzes (nicht jedoch für das Informationszentrum) erhebt die GmbH gesonderte Entgelte. Streitig ist, ob diese der Umsatzsteuer unterliegen.
Der BFH weist zunächst darauf hin, dass in Bezug auf die nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfreien Umsätze zu beachten ist, dass er in ständiger Rechtsprechung den Kreis der steuerfreien Nebenleistungen eng fasst. Leistungen, die dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden, fielen nicht darunter.
Die Überlassung von Parkplätzen sei nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei. Denn diese sei weder eine Leistung, die für ein Museum typisch ist, noch sei sie für eine Museumsleistung unerlässlich.
Die Bereitstellung einer WC-Anlage könne dagegen für den Betrieb eines Museums unerlässlich und damit eine steuerfreie Nebenleistung zum Museumsbetrieb sein, so der BFH weiter. Die von der Vorinstanz angesprochene Nutzung der WC-Anlage durch Personen, die keine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreie Hauptleistung in Anspruch genommen haben (zum Beispiel Wanderer, Radfahrer), führe nicht dazu, dass Leistungen an die zahlenden Besucher des Museums, an die die GmbH steuerfreie Umsätze als Hauptleistung ausgeführt hat, keine steuerfreie Nebenleistung sein könnten, sondern zur fehlenden Spruchreife.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.10.2023, XI B 41/23 (AdV)