07.12.2023
Fernsehprogramm im Krankenhaus: Kein Lizenzschadensersatz
Im Streit um die Wiedergabe des Fernsehprogramms in den Patientenzimmern eines Münchener Krankenhauses hat das Amtsgericht (AG) München eine Klage auf Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.130,52 Euro abgewiesen.
Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht die Rechteinhaberschaft für die Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung für das Repertoire mehrerer hundert Filmstudios geltend. Die Beklagte betreibt in München ein Krankenhaus mit rund 190 Betten. Die Patientenzimmer sind jeweils mit einem Fernsehgerät ausgestattet, über das die Patienten das lineare Fernsehprogramm empfangen konnten. Sie konnten daher im Jahr 2021 zahlreiche Fernsehfilme ansehen, deren Rechte die Klägerin für sich reklamiert – unter anderem die Serien "Biene Maja" und "Wickie und die starken Männer" und die Filme "Toni Erdmann", "The Da Vinci Code – Sakrileg" oder "Hotel Transsilvanien".
Die Klägerin sah hierin eine öffentliche Wiedergabe durch die Beklagte. Allein die Ermöglichung des Zugangs über die zur Verfügung gestellten Fernsehgeräte sei hierfür ausreichend. Auf eine tatsächliche Betrachtung einer Fernsehsendung durch eine Vielzahl von Personen komme es nicht an. Die Beklagte meinte, dass es sich lediglich um eine Kabelweitersendung handeln würde und sie die hierfür notwendigen Rechte lizenziert habe.
Das AG München wies die Klage ab. Der Klägerin sei es nicht gelungen, ausreichend darzulegen, dass die Beklagte in das durch sie in Anspruch genommene Recht der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen im Sinne des § 22 S. 1 Urhebergesetz (UrhG) eingegriffen hat. Sie trage nicht vor, ob und gegebenenfalls wann welche Werke, für die sie Schutz beansprucht, wiedergegeben wurden.
§ 22 UrhG setze voraus, dass das gesendete Werk der Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht, also unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verlange der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und deren "Öffentlichkeit". Entgegen der Ansicht der Klägerin reiche es für eine Wiedergabehandlung deshalb gerade nicht aus, dass lediglich "die potentielle Möglichkeit des Zugangs" über von zur Verfügung gestellten Geräte besteht.
Es sei einhellige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des EuGH, dass eine Wiedergabehandlung nur dann vorliegt, wenn die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden. Dazu müsse mindestens eines der Filmwerke, deren Rechte die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich auf einem Fernsehgerät in den Zimmern der Beklagten gezeigt worden sein.
Die Klägerin trage nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Es sei grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte in eines ihrer durch das UrhG geschützten Rechte eingegriffen hat. Sie müsse demnach darlegen, welche konkrete(n) Wiedergabehandlung(en) der Beklagten zuzurechnen sind. Dem ist sie laut AG München nicht nachgekommen.
Amtsgericht München, Urteil vom 28.07.2022, 142 C 488/22, rechtskräftig