06.12.2023
Grundbesitz: Wertfeststellung einer Schenkung mit Bindungswirkung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein für die Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, in denen dieser in die Bemessungsgrundlage einfließt. Dies gilt auch für die Berücksichtigung eines Vorerwerbs bei einem so genannten Nacherwerb nach Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das heißt bei einer Schenkung innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz zusammenfasst.
Im Fall erhielt ein Kind vom Vater ein Grundstück geschenkt. Der festgestellte Wert für das Grundstück war rund 90.000 Euro. Dafür fiel keine Schenkungsteuer wegen des Freibetrags für Kinder in Höhe von 400.000 Euro an. Fünf Jahre später erhielt das Kind vom Vater 400.000 Euro geschenkt. Dafür setzte das Finanzamt rund 10.000 Euro Schenkungsteuer fest, da innerhalb von zehn Jahren das Kind 490.000 Euro geschenkt bekam. Gegen die Steuer klagte das Kind, weil es meinte, das Grundstück sei damals zu hoch vom Finanzamt bewertet worden. Die Klage ging bis zum BFH.
Die Richter urteilten laut BdSt Rheinland-Pfalz, dass die Grundstückswerte für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen sind. Der festgestellte Grundbesitzwert sei auch mit späteren Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammenzurechnen. Halte der Steuerzahler den festgestellten Grundbesitzwert für zu hoch, müsse er unverzüglich Einspruch gegen die Feststellung einlegen. Unterlasse der Steuerzahler dies und werde der Feststellungsbescheid bestandskräftig, könne er sich bei späteren Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr auf eine Unrichtigkeit berufen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 01.12.2023 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21