05.12.2023
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen: Gold- und Silberpreises für 2024 bekanntgemacht
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Absatz 2 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz – UStG – in Verbindung mit Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bekannt gegeben, was für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2024 gilt.
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Nach Tz. 174 Nr. 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer laut BMF aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer dem Ministerium zufolge nach Tz. 174 Nr. 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 717 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.12.2023, III C 2 - S 7246/19/10002 :001