30.11.2023
Jahresabschlüsse: Bundessteuerberaterkammer fordert Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung
Wegen der fortlaufend hohen Arbeitsbelastung in den Steuerberaterkanzleien bitte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) darum, von der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis mindestens bis Ende April 2024 zu verzichten.
Insbesondere die Beantragung der diversen Corona-Wirtschaftshilfen über einen Zeitraum von zwei Jahren, die bis spätestens Ende März 2024 dazu einzureichenden circa 830.000 Pakete der Schlussabrechnungen sowie die Abgabe der Grundsteuererklärungen hätten einen immensen Arbeitsrückstau in den Kanzleien verursacht. Parallel liefen nach wie vor die Abschlussprüfungen für das Kurzarbeitergeld, gibt die BStBK zu bedenken. Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien seien dadurch erheblich eingeschränkt worden.
Aufgrund dieser zusätzlichen Aufgaben für den Berufsstand sei mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eine Fristverlängerung für die Einreichung der Jahressteuererklärungen durch Steuerberater um sechs Monate für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf insgesamt 20 Monate normiert worden, die über einen Zeitraum von drei Jahren bis in das Jahr 2026 sukzessive zurückgeführt wird. Dadurch verlängere sich die Abgabefrist im nächsten Jahr für den Veranlagungszeitraum 2022 um fünf Monate auf den 31.07.2024. Diese Regelung werde dem Abbau des massiven Bearbeitungsrückstaus in den Kanzleien gerecht, der nur über einen längeren Zeitraum zurückgeführt werden könne, so die BStBK.
Die Fristverlängerung bei den Jahressteuererklärungen gehe allerdings vielfach ins Leere, weil die Steuerdeklaration mit der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse zusammenhängt. Ein Verzicht auf die Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen sei daher wie in den letzten Jahren dringend notwendig, da den Kanzleien aufgrund der dargestellten Arbeitsbelastung eine fristgerechte Einreichung der Jahresabschlüsse für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis 31.12.2023 kaum möglich sei.
Selbstverständlich sei man sich der Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU bewusst, so die BStBK. Sie könne auch nachvollziehen, dass Maßnahmen, die zu einer faktischen Verlängerung der Offenlegungsfrist führen, besonders sorgsam abgewogen werden müssen und allenfalls auf Grundlage einer akut bestehenden Ausnahmesituation getroffen werden können. Eine solche "akut bestehende Ausnahmesituation" sei aber nach wie vor gegeben.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 27.11.2023