30.11.2023
AfD-Bürgerschaftsfraktion: Hat keinen Anspruch auf Wahl ihrer Mitglieder in Härtefallkommission
Die Nichtwahl ihrer Mitglieder in die Härtefallkommission verletzt keine Rechte der AfD-Bürgerschaftsfraktion. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden.
Die Härtefallkommission ist ein vom Hamburger Senat eingerichtetes Gremium, das sich mit Einzelfällen des Aufenthaltsrechts befasst, in denen zwar keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen könnten.
Die AfD-Bürgerschaftsfraktion war in der 21. Legislaturperiode eine von sechs Fraktionen in der Hamburgischen Bürgerschaft. Sie benannte in dieser Zeit wiederholt einzelne Mitglieder der Fraktion als Kandidierende für die Wahl in die Härtefallkommission. Neben 33 erfolglosen Wahlen wählte die Hamburgische Bürgerschaft im Mai 2015 ein – später aus der Bürgerschaft ausgeschiedenes – Mitglied der Klägerin als stellvertretendes Mitglied und im Dezember 2017 ein – in die Bürgerschaft 2017 nachgerücktes – Mitglied als ordentliches Mitglied der Härtefallkommission. Seit der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft sind keine Mitglieder der Klägerin mehr in die Härtefallkommission gewählt worden.
Die AfD-Fraktion klagte – und blieb erfolglos. Schon das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte es ab, die Rechtswidrigkeit der Nichtwahl festzustellen (Urteil vom 21.06.2021, 11 K 8652/17). Das OVG bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der AfD auf Zulassung der Berufung ab.
Nach der Entscheidung des OVG verletzt das Vorgehen der Hamburgischen Bürgerschaft nicht das Recht der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf gleiche Teilhabe am parlamentarischen Willensbildungsprozess. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission ergäben sich nicht aus dem Verfassungsrecht, sondern den einfach-gesetzlichen Regelungen des Härtefallkommissionsgesetzes.
Dieses normiere das Recht der Fraktionen, einen Abgeordneten aus ihrer Mitte zur Wahl zu stellen. Es begründe keinen von der Wahl losgelösten Anspruch auf Stellung eines Mitglieds in der Härtefallkommission. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach Ausschüsse beziehungsweise Kommissionen regelmäßig so zu besetzten seien, dass darin das parlamentarische Kräfteverhältnis des Plenums abgebildet werde, gelte nicht. Nach dem Härtefallkommissionsgesetz bestehe auch keine Verpflichtung, eine Wahlentscheidung zu begründen.
Selbst wenn das von der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung auf die Wahl zur Härtefallkommission Anwendung fände, bliebe die Klage der AfD‑Bürgerschaftsfraktion ohne Erfolg, betont das OVG. Verfassungsrechtlich stünde das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung der AfD-Bürgerschaftsfraktion unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten. Wahlen zeichneten sich gerade durch Wahlfreiheit aus.
Gegen die Entscheidung des OVG ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.11.2023 3 Bf 250/21.Z