27.11.2023
Kein Schadensersatz für Grundstückseigentümerin: Setzrisse nicht auf Erdölbohrung in 1930er Jahren zurückzuführen
Eine Grundstückseigentümerin, die ein Erdöl- und Erdgasunternehmen wegen Schäden an einem auf ihrem Grundstück belegenen Gebäude in Anspruch nehmen wollte, ist hiermit vor dem Landgericht (LG) Lüneburg gescheitert. Das Gericht entschied, die bemängelten Setzrisse seien nicht auf Erdölbohrungen zurückzuführen.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten hatte im Westen des Landkreises Celle bis 1963 Erdölbohrungen durchgeführt. Auch in der Nähe des Grundstücks der Klägerin fanden zwischen 1930 und 1936 Tiefbohrungen statt. Im Jahr 2019 traten an einem Nebengebäude der Klägerin Setzrisse auf. Die Klägerin meint, diese seien auf die vormals durchgeführten Erdölbohrungen zurückzuführen und begehrte 15.000 Euro zur Behebung der Schäden.
Das LG sah die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nicht gegeben. Hierfür hätte die Klägerin den Beweis führen müssen, dass ein Zusammenhang zwischen den damaligen Bohrungen und den 2019 aufgetretenen Setzrissen bestanden habe. Der durch das Gericht hinzugezogene Sachverständige für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau habe aber ausgeschlossen, dass die erst 2019 aufgetretenen Setzrisse noch auf die Erdölbohrungen in den 1930er Jahren zurückzuführen seien. Zwar seien großflächige und gleichmäßige Bodensenkungen auch noch mehrere Jahre nach Abschluss von Förderarbeiten unter ungünstigen Bedingungen möglich. Ein – zumal kleinräumiges – Auftreten nach mehreren Jahrzehnten sei aber auszuschließen.
Landgericht Lüneburg, Urteil vom 06.10.2023 6 O 148/22, rechtskräftig