22.11.2023
Bundessteuerberaterkammer: Begrüßt geplante Änderung hinsichtlich Schnittstellenanbindung der Steuerberaterplattform
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Unternehmensregisterverordnung begrüßt die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ausdrücklich die geplante Änderung der Verordnung über das Unternehmensregister (URV) hinsichtlich der Schnittstellenanbindung der Steuerberaterplattform.
Konkret geht es um die Regelung in § 3a Absatz 4 URV-E, wonach das Unternehmensregister eine Schnittstelle zur Steuerberaterplattform einrichten soll. Die BStBK hält es für essentiell, eine solche Schnittstelle zeitnah einzurichten, damit die Identifizierungsdaten von Steuerberatern, die bereits bei der Steuerberaterplattform identifiziert sind, an das Unternehmensregister übermittelt werden, ohne dass eine erneute Identifizierung beim Unternehmensregister erforderlich wäre.
Die BStBK hat am 01.01.2023 die Steuerberaterplattform als zentrales Authentifizierungs- und Identifizierungsmedium für Steuerberater eingerichtet (§§ 86c ff. Steuerberatungsgesetz). Mit der Realisierung dieses Projekts habe sie nicht nur ein Postfach geschaffen, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Plattform als Vermittler zwischen verschiedenen Nutzern dient. Sie sichere ein hohes Vertrauensniveau der vorgelegten digitalen Identität. Die Identifizierung erfolge über den Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion, die Authentifizierung erfolge durch einen Abgleich der Berufsträgereigenschaft mit dem von den Steuerberaterkammern geführten Berufsregister. Auf diese Art und Weise werde eine zentrale Steuerberater-Identität mit Berufsträgereigenschaft geschaffen, betont die BStBK. Eine erforderliche Identifizierung des einreichenden Steuerberaters unter Einbindung dieser digitalen Identität würde eine vollständige digitale Lösung schaffen und käme damit aus Sicht aller Beteiligten (Justiz, Unternehmensregister und Berufsstand) einem digitalen Schaufensterprojekt gleich.
Für die Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten zum Unternehmensregister bestehe seit August 2022 eine Pflicht zur einmaligen Identitätsprüfung der Einreichenden, § 3 Absatz 3 URV, fährt die BStBK fort. Da in der Praxis die Einreichung dieser Unterlagen beim Unternehmensregister vielfach von Steuerberatern vorgenommen wird, vereinfache es den Prozess, wenn die bereits vorhandene digitale Identität genutzt werden kann und Steuerberater sich nicht noch einmal erneut im Unternehmensregister identifizieren müssen.
Ansonsten würde ein unverhältnismäßiger Mehraufwand entstehen, meint die Steuerberaterkammer. Zudem wäre eine mehrfache Identifizierung mit den Digitalisierungs- und Entbürokratisierungsbestrebungen der Bundesregierung schwerlich in Einklang zu bringen und nicht nachvollziehbar. Die nun avisierte Einbindung der Steuerberaterplattform sei zur Verwirklichung des Single Sign-on-Prinzips der richtige Weg. Wenn die Steuerberaterplattform bei der vertraulichen Kommunikation mit Finanzgerichten, Finanzverwaltung sowie anderen Behörden künftig auf gesetzlicher Grundlage beruhend eingebunden wird, müsse dies für die Einreichung beim Unternehmensregister für Zwecke der Offenlegung gleichermaßen gelten, fordert die BStBK.
Vor diesem Hintergrund beurteilt die Kammer die in § 3a Absatz 4 Satz 1 URV-E vorgesehene Formulierung, wonach " [d]ie registerführende Stelle [.] befugt [ist], nach ihren technischen Vorgaben eine Schnittstelle zur Steuerberaterplattform nach § 86c des Steuerberatungsgesetzes einzurichten", kritisch. Denn dabei handele es sich rechtlich um eine "Kann-" und nicht um eine "Muss-Vorschrift". Die registerführende Stelle könnte daher von der Einrichtung einer entsprechenden Schnittstelle auch absehen. Die Gesetzesbegründung spreche ebenfalls lediglich von der Schaffung einer Möglichkeit. Aufgrund dessen regt die BStBK eine inhaltlich verbindliche Formulierung an. Eine solche könnte beispielsweise lauten: "Die registerführende Stelle hat nach ihren technischen Vorgaben eine Schnittstelle zur Steuerberaterplattform nach § 86c des Steuerberatungsgesetzes einzurichten" (alternativ: " [...] wird [...] [bis zum ...] einrichten").
Bei einer Identifizierung über die Steuerberaterplattform wird sich nach Einschätzung der BStBK auch der Aufwand auf Seiten des Unternehmensregisters reduzieren. Die Steuerberaterkammer geht deshalb davon aus, dass die neu im Justizverwaltungskostengesetz einzuführende Gebühr bei einer Identifizierung über die Steuerberaterplattform deutlich unter den Gebühren bei direkter Identifizierung beim Unternehmensregister liegen wird.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 03.11.2023