22.11.2023
Corona-Wirtschaftshilfen: Ergänzende Hinweise zur Einreichung der Schlussabrechnungen
Das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte innerhalb einer Nachfrist steht noch bis zum 31.01.2024 zur Verfügung. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt noch einmal hin. Im Einzelfall könne bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Mit Blick auf die genannten Fristen bitte das Bundeswirtschaftsministerium aktuell um Beachtung einiger ergänzender Hinweise.
Die Einreichung der Schlussabrechnungen müsse für alle Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide eines Paketes innerhalb der genannten Fristen erfolgen (Paket absenden), auch wenn ein Rechtsbehelf gegen einen der vorläufigen Bescheide eingelegt wurde und noch anhängig ist.
Zu einem vollständig abgelehnten Antrag gebe es keine Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung, auch wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und noch anhängig ist. Auch in diesen Fällen seien jedoch für alle übrigen Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide des Paketes die Schlussabrechnungen fristgerecht im Paket einzureichen (Paket absenden).
Zu einem noch nicht beschiedenen Antrag bestehe für diesen Antrag keine Pflicht zur Einreichung einer Schlussabrechnung, für alle anderen bewilligten oder teilbewilligten Anträge des Pakets hingegen schon. Wird ein noch nicht verbeschiedener Antrag später beschieden, könne er nachträglich dem Schlussabrechnungspaket hinzugefügt werden, indem die Bewilligungsstelle den prüfenden Dritten zum Zurückziehen auffordert und eine Frist zur Neueinreichung setzt.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 21.11.2023