17.11.2023
Duales Studium: Bringt Steuervorteile mit sich
Wer ein duales Studium absolviert, also studiert und gleichzeitig in einem Unternehmen praktisch arbeitet, kann weitreichende Steuervorteile nutzen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
So stehe Studierenden im Bachelorstudiengang und außerbetrieblichen Auszubildenden in der ersten Berufsausbildung für ihre Ausbildungskosten lediglich der Sonderausgabenabzug offen. Doch dieser bringe meist wenig, weil demgegenüber keine oder niedrige Einkünfte stehen. Auch sei bei den Sonderausgaben kein Verlustvortrag möglich. Denn die angefallenen Kosten könnten ausschließlich mit der Steuerlast im selben Jahr verrechnet werden.
Anders bei dual Studierenden: Das duale Studium erfolge im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einem Betrieb. Der Betrieb stelle üblicherweise laut Ausbildungsvertrag für den Zeitraum der gesamten Ausbildung die erste Tätigkeitsstätte dar. Somit könnten dual Studierende genau wie alle anderen Arbeitnehmenden sämtliche Ausgaben unbegrenzt als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Zu den Werbungskosten zählen laut Lohnsteuerhilfe alle Aufwendungen, die für das duale Studium anfallen und nachgewiesen werden können. Daher sollten sämtliche Belege aufgehoben werden. Die Tatsache, dass es sich um eine Erstausbildung handelt, sei kein Hindernis.
Für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb könnten die übliche Entfernungspauschale oder die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Die Fahrten zur Hochschule zählten indes als Auswärtstätigkeit. Das heißt, es könnten Reisekosten und bei entsprechender Aufenthaltsdauer die Verpflegungspauschale angesetzt werden. Liegen Studienort und Ausbildungsbetrieb so weit auseinander, dass für die Hochschulsemester eine Zweitwohnung notwendig ist, könnten noch Übernachtungskosten für die ersten drei Monate steuerlich berücksichtigt werden. Nach einer Unterbrechung von vier Wochen beginne die Dreimonatsfrist von vorne, so die Lohnsteuerhilfe. Dies gelte auch für betriebliche Lehrgänge außerhalb des Betriebes.
Zu den typischen Werbungskosten von Studierenden zählten Arbeitsmittel. Gerade zu Studienbeginn bestehe hier ein hoher Bedarf. Werden für das Studium ein PC, Laptop oder Tablet, Drucker, Software, Taschenrechner, ein Internetanschluss, Bücherregal oder Schreibtisch benötigt, ließen sich diese Ausgaben absetzen. Auch Büromaterial, Druckerpapier, Fachliteratur, spezielle Berufsbekleidung oder Werkzeuge für den praktischen Teil im Betrieb würden anerkannt. Abziehbar seien alle selbst getragenen Ausgaben, nicht aber diejenigen, die der Arbeitgeber übernommen habe.
Nicht zu vergessen sind laut Lohnsteuerhilfe die Bewerbungskosten im Vorfeld für den dualen Studiengang sowie Kopiergeld, Druck- und Bindekosten für die Abschlussarbeit. Ist ein Auslandsaufenthalt oder -semester verpflichtend, reduzierten diese erhöhten Kosten die Steuerlast durch den Reisekostenansatz. Für Umzüge aufgrund des Studiums könne eine Umzugskostenpauschale von 177 Euro geltend gemacht werden, sofern vorher der einzige Hausstand im Elternhaus gegeben war. Neben den speziellen Ausbildungskosten seien auch noch die üblichen Posten von Arbeitnehmenden, wie zum Beispiel bestimmte Versicherungsausgaben und Kontoführungsgebühren, in der Steuererklärung anzubringen.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 14.11.2023