17.11.2023
Corona-Sonderzahlung: Auch für Beamte im Sabbat-Modell
Beamten in Teilzeit im Blockmodell ("Sabbat-Modell"), die am Stichtag 29.11.2021 während der so genannten Ansparphase ihren Dienst mit regelmäßiger Arbeitszeit erbracht haben, steht die Corona-Sonderzahlung in ungeminderter Höhe zu. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Klägerin ist beamtete Grundschullehrerin. Ihr wurde ab dem 01.08.2021 über einen Zeitraum von sieben Jahren Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell bewilligt. Danach arbeitet sie während der fünfjährigen Ansparphase im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit, erhält aber nur die Besoldung eines Beamten in Teilzeit und wird anschließend für zwei Jahre bei unveränderter Teilzeitbesoldung vom Dienst befreit.
Auf Grundlage des Corona-Sonderzahlungsgesetzes erhielt die Klägerin im März 2022 einmalig 928,59 Euro ausgezahlt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte ihren Antrag ab, ihr die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe von 1.300 Euro zu gewähren und daher 371,41 Euro nachzuzahlen. Es verwies darauf, dass sich die Klägerin am Stichtag des 29.11.2021 in Teilzeit befunden und sich die Corona-Sonderzahlung deswegen vermindert habe.
Die dagegen gerichtete Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Die der Klägerin zu gewährende Corona-Sonderzahlung sei nicht wegen ihrer zum maßgeblichen Stichtag (29.11.2021) bereits begonnenen Teilzeit vermindert, so das OVG.
Teilzeit im Blockmodell sei nicht als "Teilzeit" im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes zu verstehen, für die eine Minderung der Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der teilzeitbedingten Besoldungskürzung geregelt ist. Nach diesem Gesetz seien sowohl der Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung dem Grunde nach als auch dessen Höhe von den Verhältnissen am maßgeblichen gesetzlichen Stichtag abhängig. Diese stichtagsbezogene Ausgestaltung der Sonderzahlung passe mit der Ermäßigung der Arbeitszeit im Blockmodell, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt, nicht überein.
Mithin sei für die Gewährung der Sonderzahlung in voller Höhe entscheidend, dass die Klägerin zum maßgeblichen Stichtag ihren Dienst mit regulärem Beschäftigungsumfang verrichtet hat. Eine solche Gesetzesauslegung trage dem mit der Sonderzahlung verfolgten Sinn und Zweck Rechnung. Diese einmalige Zuwendung sollte durch die COVID-19-Pandemie bedingte außergewöhnliche (Arbeits-)Belastungen ausgleichen sowie die besondere Einsatzbereitschaft der Anspruchsberechtigten würdigen.
Auf die Besoldungskürzung bei Teilzeitbeschäftigung hebe das Corona-Sonderzahlungsgesetz für die Minderung der Anspruchshöhe auch nicht im Sinne einer strikt einzuhaltenden Maßgabe ab, so das OVG weiter. Es verweise in diesem Zusammenhang lediglich auf eine "entsprechende" Anwendung des Besoldungsrechts.
Jedenfalls aber sei die im Corona-Sonderzahlungsgesetz geregelte Minderung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung für Anspruchsberechtigte im Blockmodell teleologisch zu reduzieren. Teilzeitbeschäftigte Beamte wie die Klägerin, die in der Ansparphase zum maßgeblichen Stichtag mit der vollen Wochenstundenzahl gearbeitet haben, seien nach der Wertung des Gesetzgebers durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in ungleich höherem Maße betroffen gewesen als Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit. Maßgeblicher Gradmesser für die pandemiebedingte Betroffenheit, um deren Ausgleich es geht, sei nach dem Willen des Gesetzgebers die geleistete Arbeitszeit unter "Corona-Bedingungen" zum Stichtag.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2023, 3 A 295/23